Rz. 14

Nach Abs. 1 Nr. 2 muß die Bescheinigung Angaben über die Höhe der Leistungen enthalten, die an den Anteilseigner ausgezahlt worden sind. Leistungen im Sinn dieser Vorschrift sind

  • offene Gewinnausschüttungen,
  • verdeckte Gewinnausschüttungen,
  • sonstige Leistungen im Sinne des § 41 Abs. 1, die bei dem Anteilseigner zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG gehören (vgl. Vor § 27 Rz. 107ff.; § 41 Abs. 1). Zu bescheinigen sind daher auch Kapitalherabsetzungen, wenn das herabgesetzte und ausgekehrte Kapital zu dem verwendbaren Eigenkapital gehört, und Liquidationsraten, soweit nicht Nennkapital, das nicht zum verwendbaren Eigenkapital gehört, betroffen ist.
 

Rz. 15

Als Wert der Leistung ist anzusetzen

  • bei offenen Gewinnausschüttungen: die dem Anteilseigner zugeflossene Barausschüttung , deren Höhe sich in aller Regel aus dem Gewinnverwendungsbeschluß ergibt. Sollte im Gewinnverwendungsbeschluß ausnahmsweise der Betrag der Bruttoausschüttung (einschließlich Anrechnungsguthaben) bezeichnet sein, ist in der Bescheinigung als Leistung ein Betrag von 70 % der beschlossenen Bruttoausschüttung anzusetzen,
  • bei verdeckten Gewinnausschüttungen und sonstigen Leistungen: der dem Anteilseigner zugeflossene Geldbetrag oder der gemeine Wert des dem Anteilseigner zugeflossenen geldwerten Vorteils.
 

Rz. 16

Werden mehrere Leistungen erbracht, die gegen das verwendbare Eigenkapital auf den gleichen Stichtag zu verrechnen sind (im laufenden Wirtschaftsjahr abgeflossene sonstige Leistungen und offene Gewinnausschüttungen, bei denen der Gewinnverwendungsbeschluß im Jahr nach dem laufenden Jahr gefaßt worden ist), sind diese in der Steuerbescheinigung in einer Summe zu bescheinigen[1], also nicht getrennt nach der jeweiligen Leistung. Das gilt auch dann, wenn die Gewinnausschüttungen für unterschiedliche Zeiträume erfolgen, die Körperschaftsteueränderungen also unterschiedlichen Zeiträumen zuzurechnen sind (offene Gewinnausschüttungen für weiter zurückliegende Wirtschaftsjahre als das dem Gewinnausschüttungsbeschluß vorhergehende Wirtschaftsjahr).

Soweit für Gewinnausschüttungen oder sonstige Leistungen der Teilbetrag im Sinn des § 30 Abs. 2 Nr. 4 (EK 04) als verwendet gilt, gehören die Bezüge bei dem Anteilseigner nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen[2], werden bei ihm steuerlich also nicht erfaßt. Diese Bezüge gehören auch nicht zu den nach Abs. 1 Nr. 2 zu bescheinigenden Leistungen. Sie sind vielmehr nach Abs. 1 Nr. 7 besonders zu bescheinigen (vgl. Rz. 27—30).

Eine Sonderbehandlung erfahren ab Vz 1994 auch die Leistungen, für die EK 01 verwendet worden ist. Für diese Leistungen ist keine Ausschüttungsbelastung herzustellen; sie gehören bei den Anteilseignern zwar zu den steuerpflichtigen Einnahmen, vermitteln aber kein Anrechnungsguthaben. Auch diese Leistungen sind gesondert zu bescheinigen (Nr. 6); sie dürfen in dem nach Nr. 2 bescheinigten Betrag nicht enthalten sein, da sonst die Abstimmung mit der anrechenbaren Körperschaftsteuer nicht möglich ist (vgl. Rz. 20).

Die Summe der nach Nr. 2, Nr. 6 und Nr. 7 bescheinigten Beträge muß dem Betrag der tatsächlich bewirkten Ausschüttung entsprechen.

[1] Vgl. Abschn. 97 Abs. 7 S. 4 i. V. m. Abschn. 78 Abs. 3 KStR.

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