Rz. 28

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 8 ist die Höhe des für die Leistungen als verwendet geltenden Eigenkapitals im Sinn des § 30 Abs. 2 Nr. 4 (EK 04) zu bescheinigen. Das EK 04 entsteht aus Vermögensmehrungen durch nach dem Systemwechsel geleistete offene und verdeckte Einlagen der Anteilseigner (vgl. § 30 Rz. 169ff.). Mit dem EK 04 verrechnete Leistungen stellen beim Anteilseigner gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 EStG keine Einkünfte, sondern Einlagenrückzahlungen dar. Demgemäß ist hierfür bei der ausschüttenden Körperschaft die Körperschaftsteuer gem. § 40 Nr. 2 nicht zu erhöhen. Dieser Teil der Leistungen gehört auch nicht zu den nach Abs. 1 Nr. 2 zu bescheinigenden Leistungen. Durch die besondere Bescheinigung der Einlagenrückzahlungen werden mögliche Widersprüche zwischen tatsächlicher Ausschüttung und bescheinigter Leistung vermieden.

 

Rz. 29

Obgleich mit dem EK 04 verrechnete Leistungen nicht zu den Einkünften im Sinn des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG gehören, können sie das steuerliche Einkommen des Anteilseigners sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt erhöhen, wenn die Beteiligung, auf die die Leistung entfällt, steuerverhaftet ist. Bei einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 17 EStG vermindern sich die Anschaffungskosten um die Einlagenrückzahlung mit der Möglichkeit, daß sich insoweit ein künftiger Veräuße-

(Anschluß S. 13)

rungsgewinn erhöht. Entsprechendes gilt bei im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen. Soweit in diesen Fällen der Betrag der Einlagenrückzahlung höher ist als der Buchwert der Beteiligung, erzielt der Anteilseigner einen Ertrag, der der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegt (vgl. § 40 Rz. 10ff.).

 

Rz. 30

einstweilen frei

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