Rz. 26

Ist der Bescheid über die gesonderte Feststellung der Teilbeträge Grundlagenbescheid, ist immer nur die Höhe des einzelnen Teilbetrages, also der Regelungsgehalt des Feststellungsbescheides (vgl. Rz. 14ff.) für den Körperschaftsteuerbescheid bindend. Ändert sich dieser Regelungsgehalt, hat die Anpassung des Körperschaftsteuerbescheides als Folgebescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zu erfolgen. Gleiches gilt, wenn der Feststellungsbescheid erstmals erlassen wurde, der Körperschaftsteuerbescheid aber bereits vorher ergangen war.

Gegen den Feststellungsbescheid als selbstständigen Grundlagenbescheid ist nach § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch gegeben. Dabei sind die Feststellungen nach Nr. 1 und nach Nr. 2 jeweils als selbstständig zu behandeln, sie sind also auch selbstständig anfechtbar. Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige beschwert ist (zur Beschwer vgl. Dumke, in Schwarz, AO, § 350 Rz. 4ff.). Hinsichtlich der Höhe der einzelnen Teilbeträge ist oft nicht zu ermitteln, ob sie sich letztlich für den Steuerpflichtigen günstig oder ungünstig auswirken werden; eine Beschwer wird daher nur dann verneint werden können, wenn zweifelsfrei feststeht, dass sich die (angeblich) unrichtige Feststellung der Teilbeträge auf jeden Fall günstig für den Steuerpflichtigen auswirken wird[1].

[1] Vgl. auch BFH v. 24.1.1990, I R 17/89, BStBl II 1990, 681, wonach sich die Beschwer bei Feststellung eines positiven EK 03 daraus ergibt, dass bei einer Ausschüttung ein höherer Betrag aus diesem EK 03 mit der Folge der Herstellung der Ausschüttungsbelastung finanziert werden muss, während bei einem niedrigeren EK 03 die Möglichkeit der Finanzierung aus dem EK 04 besteht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge