Rz. 41

Nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c entfaltet der Körperschaftsteuerbescheid Bindungswirkung auch hinsichtlich der Minderung und Erhöhung der Körperschaftsteuer, d. h. der Entwicklung der Tarifbelastung zur Ausschüttungsbelastung. Aus dem Zweck der Feststellung im Körperschaftsteuerbescheid, die Entwicklung der Tarifbelastung durch ausschüttungsbedingte Körperschaftsteuerminderungen und -erhöhungen zur Ausschüttungsbelastung, und damit letztlich zu der für den Veranlagungszeitraum festzusetzenden Körperschaftsteuer darzustellen, folgt, dass in dem Körperschaftsteuerbescheid für einen bestimmten Veranlagungszeitraum nur die ausschüttungsbedingten Körperschaftsteueränderungen festzustellen sind, die nach § 27 Abs. 3 diesem Veranlagungszeitraum zuzuordnen sind[1].

 

Rz. 41a

Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind die "Minderung" und die "Erhöhung" der Körperschaftsteuer festzustellen. Daraus ist zu folgern, dass Minderungen und Erhöhungen nicht zu saldieren, sondern jeweils gesondert auszuweisen sind (a. A. Antweiler, in Arthur Andersen, KStG, § 23 Rz. 150).

Andererseits folgt aus dem Wortlaut, dass weder die Minderung noch die Erhöhung nach den jeweiligen Quellen aufzuteilen ist. So ist die Minderung in einer Summe auszuweisen, nicht aufgespalten als Minderung aus EK 45 und Minderung aus EK 40. Gleiches gilt für die Erhöhung, auch sie ist nur in einem Betrag auszuweisen, nicht aufgespalten als Erhöhung aus EK 02 und Erhöhung aus EK 03. Zur Entwicklung des verwendbaren Eigenkapitals sind daher der Minderungs- und der Erhöhungsbetrag danach aufzuspalten, aus welchem Teilbetrag sie fließen, und diesen Teilbeträgen zuzuordnen. Die Feststellung des Körperschaftsteuerbescheides entfaltet dabei nur hinsichtlich der festgestellten Summe der Minderungsbeträge und der Erhöhungsbeträge Bindungswirkung; über die Aufspaltung und die Zuordnung ist in dem Feststellungsbescheid zu entscheiden.

 

Rz. 41b

Sind andererseits mehrere Ausschüttungen aus dem gleichen verwendbaren Eigenkapital zu finanzieren, deren ausschüttungsbedingte Körperschaftsteueränderungen verschiedenen Veranlagungszeiträumen zuzuordnen sind, sind in dem Körperschaftsteuerbescheid eines Veranlagungszeitraumes nur die diesem Veranlagungszeitraum zuzuordnenden Körperschaftsteuerminderungen und -erhöhungen festzustellen. Die jeweiligen Gesamtsummen der Erhöhungen und Minderungen, die für den Feststellungsbescheid bindend sind, ergeben sich dann erst aus den Feststellungen mehrerer Körperschaftsteuerbescheide.

 

Rz. 41c

Diese Bindungswirkung, und damit verbunden die fiktive Feststellung, ist durch Gesetz v. 25.2.1992[2] mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 1992 eingeführt worden. Vor diesem Veranlagungszeitraum fand keine Feststellung der ausschüttungsbedingten Körperschaftsteueränderungen statt[3].

 

Rz. 41d

Bindungswirkung entfaltet die fiktive Feststellung für denjenigen Feststellungsbescheid, in dem die ausschüttungsbedingte Körperschaftsteueränderung zur Fortentwicklung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals in die Gliederungsrechnung einzustellen ist. Das ist der gleiche Feststellungsbescheid, in dem auch die ­ausschüttungsbedingten Abgänge zu berücksichtigen sind; die ausschüttungsbedingten Abgänge vermindern sich um die Körperschaftsteuerminderungen und erhöhen sich um Körperschaftsteuererhöhungen. Folgebescheid ist der Feststellungsbescheid auf den Schluss desjenigen Wirtschaftsjahres, in dem die Ausschüttung abfließt (vgl. hierzu § 30 Rz. 204ff.).

 

Rz. 42

Keine Bindungswirkung entfaltet der Körperschaftsteuerbescheid hinsichtlich der Höhe der (offenen oder verdeckten) Ausschüttungen, obwohl diese als Voraussetzung für die Ermittlung der ausschüttungsbedingten Körperschaftsteueränderungen im Anrechnungsverfahren von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. im Einzelnen Rz. 65).

[1] Vgl. hierzu Schlagheck, GmbHR 1997, 301.
[2] BStBl I 1992, 146, 162.
[3] Vgl. BFH v. 14.3.1989, I R 8/85, BStBl II 1989, 633; FG Hamburg v. 14.4.1980, II 107/78, EFG 1981, 146; Widmann, FR 1989, 224.

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