Prof. Dr. Gerrit Frotscher
2.2.1 Rechtslage bis Veranlagungszeitraum 1993
Rz. 13
Nimmt eine Kapitalgesellschaft Gewinnauschüttungen vor und gilt der Teilbetrag des § 30 Abs. 2 Nr. 1 (EK 01) für die Ausschüttung als verwendet, ist die Körperschaftsteuer gem. § 27 um 36 v.H. des verwendeten Teilbetrags bzw. um 9/16 der aus dem EK 01 finanzierten Bardividende zu erhöhen. In diesen Fällen kann der nichtanrechnungsberechtigte Anteilseigner die Vergütung des Erhöhungsbetrages beantragen.
Rz. 14
Die Erhöhung der Körperschaftsteuer gem. § 27 und die Vergütung des Erhöhungsbetrages an die nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner kommen stets in Betracht, wenn ein originäres EK 01 entstanden ist, d. h. wenn der für die Ausschüttung verwendete Gewinn im Inland keiner Körperschaftsteuer unterlegen hat. Das ist der Fall,
- wenn die ausländischen Einkünfte aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Inland von der Körperschaftsteuer freigestellt werden,
- wenn die ausländischen Einkünfte durch die effektive Anrechnung ausländischer Steuern freigestellt werden; das ist der Fall, wenn die auf die inländische Steuer anrechenbare ausländische Steuer mindestens so hoch ist wie die inländische Körperschaftsteuer, die sich ohne Anrechnung für die ausländischen Einkünfte ergeben würde,
- wenn die ausländischen Einkünfte durch die fiktive Anrechnung ausländischer Steuer auf die inländische Körperschaftsteuer im Ergebnis von inländischer Körperschaftsteuer freigestellt werden.
Rz. 15
In allen diesen Fällen ist eine inländische Körperschaftsteuer nicht erhoben worden. Die ausländischen Einkünfte haben nach Abzug der mit ihnen zusammenhängenden ausländischen Steuern in voller Höhe zu einem originären EK 01 geführt. Die Vergütung des Erhöhungsbetrags an nichtanrechnungsberechtigte Anteilseigner führt mithin dazu, daß Gewinnausschüttungen an nichtanrechnungsberechtigte Anteilseigner insoweit keinerlei inländischer Körperschaftsteuer unterliegen. Da die Bardividende und der Vergütungsbetrag dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegen, ist dieser Teil der Gewinnausschüttungen an nichtanrechnungsberechtigte Anteilseigner im Ergebnis nur mit ausländischer Körperschaftsteuer sowie mit inländischer Kapitalertragsteuer belastet, wobei die inländische Kapitalertragsteuer nur von den um die ausländische Steuer verminderten ausländischen Einkünften erhoben wird.
Rz. 16
Die Vergütung des bei Ausschüttung des EK 01 erhobenen Erhöhungsbetrags an nichtanrechnungsberechtigte Anteilseigner kommt aber nicht nur in den Fällen in Betracht, in denen ein originäres EK 01 entstanden ist, sondern auch in den Fällen, in denen das EK 01 durch Aufteilung gem. § 32 entstanden ist. Dieser Fall tritt immer ein, wenn auch nach Anrechnung einer ausländischen Steuer noch eine positive inländische Steuer verbleibt, die Tarifbelastung des entstehenden Eigenkapitals aber die Ausschüttungsbelastung unterschreitet. Soweit eine inländische Körperschaftsteuer erhoben wird, führt diese in den genannten Fällen zu einem EK 36. Diese Körperschaftsteuerbelastung bleibt in voller Höhe erhalten, wenn das durch Aufteilung entstandene EK 36 als für die Ausschüttung verwendet gilt. Die Vergütung kommt nur in Betracht, soweit die Körperschaftsteuer gem. § 27 erhöht wird. Die Erhöhung gem. § 27 wiederum tritt nur ein, soweit das aus der Aufteilung hervorgegangene EK 01 als für die Ausschüttung verwendet gilt. Anders als in den Fällen, in denen im Inland nicht besteuerter ausländischer Gewinn ausgeschüttet und mit inländischer Körperschaftsteuer unbelastet bleibt, entsteht in den Fällen der Aufteilung eine inländische Tarifbelastung, die in voller Höhe erhalten bleibt, wenn der gesamte ausländische Gewinn ausgeschüttet wird.
Rz. 16a
Beispiel (Steuersätze bis Vz 1989):
Ausländischer Einkommensteil vor Steuern |
100,00 |
./. ausländische Steuern |
40,00 |
Nettozufluß im Inland |
60,00 |
./. inländische Steuer: 56 ./. 40 |
16,00 |
aufzuteilender Betrag |
44,00 |
davon: |
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EK 36: 16/9 × 16,00 |
28,44 |
EK 01: Unterschiedsbetrag |
15,56 |
Bei einer Totalausschüttung dieses Einkommensteils ergibt sich unter Berücksichtigung eines Kapitalertragsteuerabzugs von 25 v.H. und der Vergütung des Erhöhungsbetrags folgende Entwicklung:
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EK 36 |
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EK 01 |
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Einnahmen |
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Anteilseigner |
Teilbetrag |
28,44 |
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15,56 |
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./. KSt-Erhöhung EK 01 = |
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5,60 |
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36 v.H. |
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Bardividende |
28,44 |
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9,96 |
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38,40 |
Vergütung gem. § 52 — Bruttobetrag — |
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5,60 |
Bruttoeinnahme aus Dividende und Vergütung |
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44,00 |
abzüglich Kapitalertragsteuer |
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auf Dividende: |
25 v.H. von 38,40 |
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9,60 |
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auf Vergütung: |
25 v.H. von 5,60 |
|
1,40 |
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11,00 |
Nettoeinnahme aus Dividende und Vergütung |
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33,00 |
Der ausländiche Gewinn |
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100,00 |
ist belastet: |
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mit ausländischer und inländischer KSt |
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56,00 |
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mit inländischer Kapitalertragsteuer |
|
11,00 |
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Definitivbelastung |
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67,00 |
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67,00 |
mögliche Nettoausschüttung einschließlich Vergütung |
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33,00 |
Rz. 17
Ein EK 01 kann auch entstehen, wenn ausländische Einkünfte im Ausland unbesteuert geblieben sind und sich infolge einer inländischen Steuerbetragsermäßigung eine Tari...