Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 57
§ 8b Abs. 6 kommt nur zur Anwendung, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in der Steuerbilanz oder eine sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen einer ausländischen Gesellschaft zurückzuführen ist, die bei der inländischen Empfängerin der Ausschüttung
- auf Grund eines DBA oder nach § 8b Abs. 5 als Schachtelgewinn steuerbefreit ist,
- zu einer indirekten Anrechnung nach § 26 Abs. 2 (§ 26 Rz. 73ff.), nach § 26 Abs. 2a (§ 26 Rz. 98ff.) oder § 26 Abs. 3 (§ 26 Rz. 102ff.) führt oder
- zu einer indirekten Anrechnung nach § 26 Abs. 7 für inländische Betriebsstätten von beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften (§ 26 Rz. 164ff.) führt.
Die steuerliche Anerkennung der ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Ausschüttung tatsächlich steuerfrei geblieben ist. Lagen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit vor, ist von ihr aber kein Gebrauch gemacht worden, ist die ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung mit steuerlicher Wirkung anzusetzen.
Die Vorschrift kommt nicht zur Anwendung in den Fällen der direkten Anrechnung nach § 26 Abs. 1. Das für Fälle der indirekten Anrechnung bestehende Gewinnminderungsverbot erlangt kaum praktische Bedeutung, weil es dadurch unterlaufen werden kann, dass ein Antrag auf indirekte Anrechnung nicht gestellt wird, sondern nur von der direkten Anrechnung Gebrauch gemacht wird, die die steuerlichen Wirkungen der Teilwertabschreibung nicht ausschließt. Der Verzicht auf die indirekte Anrechnung dürfte um so leichter fallen, als im Rahmen der indirekten Anrechnung die auf Gewinnvorträge und Rücklagen der ausländischen Beteiligungsgesellschaft entfallende ausländische Körperschaftsteuer ohnehin nicht anrechenbar ist (vgl. § 26 Rz. 82ff.). Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit besteht darin, die Gewinnausschüttung, die zu der Teilwertabschreibung führt, vor Ablauf der 12-Monats-Frist nach Erwerb der Beteiligung durchzuführen (zu weiteren Gestaltungsmöglichkeiten, die aber kaum praktische Bedeutung haben werden, vgl. Simon, IStR 1995, 99). Zu berücksichtigen bei Gestaltungen ist aber auch, dass bei steuerwirksamer Durchführung der Teilwertabschreibung ein späterer Veräußerungsgewinn nicht nach Abs. 2 steuerfrei ist. Praktische Bedeutung erlangt § 8b Abs. 6 daher nur in den Fällen des internationalen Schachtelprivilegs nach einem DBA oder nach § 8b Abs. 5.
Ebenfalls nicht zur Anwendung kommt Abs. 6, wenn die ausländische Steuer nicht angerechnet, sondern nach § 34c Abs. 2, 3 EStG von der Bemessungsgrundlage abgezogen wird.
Rz. 58
Hinsichtlich des persönlichen Regelungsbereichs bezieht sich § 8b Abs. 6 auf den persönlichen Anwendungsbereich der indirekten Anrechnung (vgl. § 26 Abs. 2, 2a, 3 und 7) sowie des internationalen Schachtelprivilegs nach DBA bzw. Abs. 5 (vgl. daher § 26 Rz. 73, 98, 102 sowie § 8b Rz. 51).