Rz. 36

§ 21 Abs. 2 KStG enthält für Versicherungsunternehmen (Rz. 18f.) mit Sitz in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat ein Wahlrecht ("können") für die entsprechende Anwendung von § 21 Abs. 1 KStG (Rz. 28ff.).

Rz. 37-38 einstweilen frei

 

Rz. 39

Grund für die Regelung ist, dass EU-/EWR-Versicherungsunternehmen mit ihrer inl. Betriebsstätte bzw. inl. Niederlassung früher nicht den handelsrechtlichen Regelungen für versicherungstechnische Rückstellungen (§§ 341e ff. HGB) unterworfen waren. Erst durch das JStG 2010 v. 8.12.2010[1] wurde der Anwendungsbereich von § 341 Abs. 2 KStG auf sie ausgeweitet (s. § 341 Abs. 2 Satz 2 KStG). Seitdem unterliegen die Unternehmen unmittelbar den Regelungen für versicherungstechnische Rückstellungen[2], weshalb auch das Wahlrecht bei ihnen bereits unmittelbar über § 21a Abs. 1 KStG ausgeübt werden kann.[3] Deshalb läuft § 21 Abs. 2 KStG nicht leer[4], sondern ist schlichtweg nicht mehr erforderlich.[5]

 

Rz. 40

Durch § 21 Abs. 1 KStG wird für EU-/EWR-Versicherungsunternehmen auch die Anwendung der dort genannten versicherungsaufsichtsrechtlichen Bestimmungen eröffnet. Ohne die Regelungen wären diese Regelungen nicht anwendbar, weil EU-/EWR-Versicherungsunternehmen für das in Deutschland betriebene Direktversicherungsgeschäft keine Erlaubnis durch die deutsche Versicherungsaufsichtsbehörde benötigen, deshalb auch nicht der deutschen Versicherungsaufsicht (§ 62 Abs. 1 VAG) und deren Bestimmungen unterliegen.

[1] BGBl I 2010, 1768.
[2] a. A. Schnabel, in Mössner/Seeger, KStG, 3. Aufl. 2017, § 21a KStG Rz. 9.
[3] A.A. Trost, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl. 2018, § 21a KStG Rz. 16, 51 und wohl auch Roser, in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 21a KStG Rz. 21, wonach gar kein Wahlrecht mehr besteht.
[4] So Koblenzer/Klaas/Frank, in H/H/R, EStG/KStG, § 21a KStG Rz. 8.
[5] A.A. Loewens, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 21a KStG Rz. 16.

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