Rz. 36
§ 21 Abs. 2 KStG enthält für Versicherungsunternehmen (Rz. 18f.) mit Sitz in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat ein Wahlrecht ("können") für die entsprechende Anwendung von § 21 Abs. 1 KStG (Rz. 28ff.).
Rz. 37-38 einstweilen frei
Rz. 39
Grund für die Regelung ist, dass EU-/EWR-Versicherungsunternehmen mit ihrer inl. Betriebsstätte bzw. inl. Niederlassung früher nicht den handelsrechtlichen Regelungen für versicherungstechnische Rückstellungen (§§ 341e ff. HGB) unterworfen waren. Erst durch das JStG 2010 v. 8.12.2010[1] wurde der Anwendungsbereich von § 341 Abs. 2 KStG auf sie ausgeweitet (s. § 341 Abs. 2 Satz 2 KStG). Seitdem unterliegen die Unternehmen unmittelbar den Regelungen für versicherungstechnische Rückstellungen[2], weshalb auch das Wahlrecht bei ihnen bereits unmittelbar über § 21a Abs. 1 KStG ausgeübt werden kann.[3] Deshalb läuft § 21 Abs. 2 KStG nicht leer[4], sondern ist schlichtweg nicht mehr erforderlich.[5]
Rz. 40
Durch § 21 Abs. 1 KStG wird für EU-/EWR-Versicherungsunternehmen auch die Anwendung der dort genannten versicherungsaufsichtsrechtlichen Bestimmungen eröffnet. Ohne die Regelungen wären diese Regelungen nicht anwendbar, weil EU-/EWR-Versicherungsunternehmen für das in Deutschland betriebene Direktversicherungsgeschäft keine Erlaubnis durch die deutsche Versicherungsaufsichtsbehörde benötigen, deshalb auch nicht der deutschen Versicherungsaufsicht (§ 62 Abs. 1 VAG) und deren Bestimmungen unterliegen.
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