Rz. 1

§ 23 KStG regelt den Steuersatz für die Körperschaftsteuer.

 

Rz. 2

Abs. 1 bestimmt die Höhe des Körperschaftsteuersatzes und auf welche Größe er anzuwenden ist (Rz. 12).

 

Rz. 3

Abs. 2 ordnet eine Anpassung des Körperschaftsteuersatzes an, soweit der Einkommensteuersatz aufgrund von § 51 Abs. 3 EStG wegen einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts angepasst wird (Rz. 23).

 

Rz. 4

Die effektive Steuerbelastung ergibt erst durch das Hinzuziehen der Bemessungsgrundlage, die sich in Deutschland in den letzten Jahren durch zahlreiche Abzugsbeschränkungen verbreitert hat (z. B. infolge von korrespondierenden Besteuerungstatbeständen, Verlustverrechnungsbeschränkungen oder allgemeinen Abzugsbeschränkungen wie der Zinsschranke).

Rz. 5 einstweilen frei

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