Rz. 29

Das Beteiligungsverhältnis der Mitglieder darf nicht wesentlich (Rz. 31) von dem Verhältnis des Werts (Rz. 30) der überlassenen Wirtschaftsgüter (Rz. 27) abweichen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG). Bei Genossenschaften ist für die Ermittlung des Beteiligungsverhältnisses auf den Wert der Geschäftsanteile abzustellen (Buchst. a), bei Vereinen – in Ermangelung von Geschäftsanteilen – auf die Berechtigung am Vereinsvermögen im Fall der Liquidation (Buchst. b). Übereignete Wirtschaftsgüter fließen nicht in die Berechnung ein.[1] Der Wert der Geschäftsanteile bei Genossenschaften bemisst sich nach ihrem Nominalwert.[2]

 

Rz. 30

Welcher Wert der Wirtschaftsgüter für diesen Vergleich zu benutzen ist (Teilwert, Einheitswert, gemeiner Wert), wird nicht bestimmt. Da nicht die absolute Höhe des Werts maßgebend ist, sondern nur das Verhältnis der Werte untereinander, ist lediglich zu beachten, dass für alle in den Vergleich einzubeziehenden Wirtschaftsgüter die gleiche Wertart (Einheitswert, Teilwert, gemeiner Wert) anzusetzen ist.[3] Dabei wird wohl eher auf den Einheitswert zurückzugreifen sein, weil der Teilwert und der gemeine Wert mit einer aufwendigeren Ermittlung verbunden ist.

 

Rz. 31

Wann die Abweichung nicht wesentlich ist, wird ebenfalls nicht bestimmt. Eine Grenze von 10 % erscheint m. E. sachgerecht[4], weil dann ein gestalterisches Mitwirken in Betracht kommt, der Freibetrag aber nicht für eine kapitalmäßige Beteiligung gewährt werden soll. In der Literatur wird mehrheitlich aber eine Grenze von 25 % genannt.[5]

 

Rz. 32

Eine Einzelfallprüfung bei Abweichungen zwischen 5 % und 25 % erscheint zwar stets gerechter, aber im Besteuerungsverfahren womöglich nicht zweckmäßig.[6]

[1] Burwitz, in H/H/R, EStG/KStG, § 25 KStG Rz. 10.
[4] Im Ergebnis auch Fehrenbacher/Jost, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl. 2018, § 25 KStG Rz. 37.
[5] Burwitz, in H/H/R, EStG/KStG, § 25 KStG Rz. 10; Lampert, in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 25 KStG Rz. 8; bereits Söffing, FR 1974, 281, 286; Oepen, DStR 1974, 400, 406.
[6] Für die Einzelfallprüfung Werner, in Dötsch/Jost/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 25 KStG Rz. 6; Stahl, in Mössner/Oellerich/Valta, KStG, 2021, § 25 KStG Rz. 23; Dremel, in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl. 2023, § 25 KStG Rz. 14.

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