Rz. 114
Nach § 29 Abs. 5 KStG gelten die Abs. 1-4 der Vorschrift sinngemäß auch für andere Körperschaften und Personenvereinigungen als Kapitalgesellschaften.
Rz. 115
Während § 29 Abs. 1-3 KStG das Wort "Körperschaft" verwenden, stellt Abs. 4 der Vorschrift auf Kapitalgesellschaften ab. § 29 Abs. 5 KStG erweitert die Regelung insoweit klarstellend.
Rz. 116
Ausgedehnt wird der Anwendungsbereich der Abs. 1-4 auf KSt-Subjekte, die Leistungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 und 10 EStG an ihre Anteilseigner erbringen können. Dies sind neben Kapitalgesellschaften insbesondere Genossenschaften und, von den in § 20 Abs. 1 Nr. 9, 10 EStG genannten KSt-Subjekten, vor allem wirtschaftliche Vereine. Für die anderen genannten Körperschaften (VVaG, Idealvereine, Stiftungen, Zweckvermögen, Betriebe gewerblicher Art) dürfte diese Regelung kaum Bedeutung haben. Diese können allerdings sehr wohl auch an einem Umwandlungsvorgang beteiligt sein.[1]
Grundsätzlich erfasst die Regelung dieselben Körperschaften wie § 27 Abs. 7 KStG.[2]
Rz. 117 - 118 einstweilen frei
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