Rz. 34

§ 3 Abs. 2 wurde eingeführt, um die unterschiedliche Behandlung von Realgemeinden zu beseitigen, die sich daraus ergab, dass Realgemeinden nach einzelnen Landesgesetzen die Stellung von juristischen Personen hatten, nach anderen dagegen nicht. Die Sonderregelung wurde nicht allein im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Realgemeinden, sondern auch zur Vereinfachung geschaffen.[1]

 

Rz. 35

§ 3 Abs. 2 enthält eine zusätzliche vollständige oder teilweise Befreiung von der Körperschaftsteuer. § 3 Abs. 2 ist eine (vorrangige) Spezialvorschrift gegenüber § 3 Abs. 1.[2] Eine beschränkte Körperschaftsteuerpflicht nach § 2 Nr. 2 scheidet für die in § 3 Abs. 2 bezeichneten Realgemeinden aus. Auch fehlt für die steuerbefreiten Realgemeinden eine gesetzliche Bestimmung für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen und für die die Körperschaftsteuer mit dem Steuerabzug abgegolten ist (wie sie für die nach § 5 Abs. 1 steuerbefreiten Personenvereinigungen und Vermögensmassen in § 5 Abs. 2 Nr. 1 besteht).

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