Rz. 18
Die Abschlusszahlung (Steuer des Veranlagungszeitraums abzüglich geleisteter Vorauszahlungen) entsteht nach § 30 Nr. 3 KStG mit Ablauf des jeweiligen Vz, also i. d. R. mit Ablauf des Kalenderjahrs. Der Vz kann auch länger als ein Kj. sein (z. B. bei der Liquidationsbesteuerung gem. § 11 KStG) oder kürzer (z. B. bei Erlöschen der Steuerpflicht oder bei Gründung im laufenden Kj. ohne hiervon abweichendem Wirtschaftsjahr). Die Abschlusszahlung entsteht dann zum jeweiligen Ende des Vz. Hiervon zu unterscheiden ist das Wirtschaftsjahr als Gewinnermittlungszeitraum. Dieses kann vom Kj. abweichen, die KSt entsteht trotzdem aufgrund der Regelung des § 30 Nr. 3 KStG erst mit Ablauf des Vz, sodass es zu einer zeitlichen Differenz von bis zu 11 Monaten kommen kann.
Rz. 19
Unklar bleibt hingegen das Verhältnis zwischen Jahressteuer einerseits sowie Abzugsteuer und Vorauszahlungen andererseits. Gem. § 30 Nr. 3 KStG gilt generell, dass die Steuer mit Ablauf des Vz entsteht. Die Regelung ist allerdings subsidiär zu den Tatbeständen der Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen anzuwenden, d. h. dass in den Fällen des § 30 Nr. 1 und 2 KStG die KSt insoweit früher entstanden ist. Dies spricht dafür, dass es nur eine einheitliche Jahreskörperschaftsteuer gibt, deren Entstehungszeitpunkt lediglich in Teilen verschiedentlich entsteht. Demgegenüber gilt gem. § 36 Abs. 2 EStG, welcher nach § 31 KStG auch für Zwecke der KSt anzuwenden ist, dass Abzugsteuern und Vorauszahlungen auf die Jahressteuer angerechnet werden können. Das deutet demgegenüber darauf hin, dass Jahressteuer, Steuerabzugsbeträge und Vorauszahlungen selbstständige Steuern sind, die lediglich in bestimmter Weise miteinander verrechnet werden. Der Telos der Norm und der systematische Zusammenhang sprechen m. E. hingegen dafür, dass es sich bei KSt, Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen um eine einheitliche Steuer handelt, die lediglich in verschiedenen Formen erhoben und damit entrichtet wird. Dergestalt ist auch § 36 Abs. 2 EStG zu verstehen, wonach die "entrichteten" Vorauszahlungen anzurechnen sind. Das bedeutet, dass nicht etwa die festgesetzten Vorauszahlungen als eigenständige Steuer angerechnet werden und der Vorauszahlungsbescheid insoweit weiter Grundlage der Erhebung ist, sondern dass die einzelnen Erhebungsformen subsidiär gegenüber der Jahresveranlagung sind. Hierfür spricht auch der Umstand, dass sowohl Vorauszahlungen als auch Abzugsbeträge lediglich vorläufige Erhebungsformen der KSt sind, die dem Fiskus die Steuererhebung vereinfachen und das Aufkommen sichern sollen. Hiervon abzugrenzen ist jedoch die Körperschaftsteuerschuld des jeweiligen Vz, die auch niedriger ausfallen kann als Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge und mithin in diesen Fällen zu einer Erstattung führt.