Rz. 20

§ 30 KStG hat auch konstitutive Wirkung für die Berücksichtigung der Steuerschuld in Handels- und Steuerbilanz in Form einer Rückstellung oder eines Anspruchs auf Rückgewähr überhöht entrichteter Vorauszahlungen. Gem. § 249 HGB sind Rückstellungen in der Handelsbilanz für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, die rechtlich oder wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht sind, dem Grunde und/oder der Höhe nach aber ungewiss sind. Da § 30 Nr. 3 KStG die Entstehung der KSt-Schuld eines jeweiligen Vz konstitutiv normiert und gleichzeitig entrichtete Vorauszahlungen auf die Schuld anzurechnen sind, ist zum Bilanzstichtag eine Berechnung der voraussichtlichen Steuerschuld angezeigt. Sofern die errechnete Steuer höher ist als die Summe der für den Veranlagungszeitraum entrichteten Steuervorauszahlungen, ist diese Differenz im Jahresabschluss als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu berücksichtigen.[1]

Sofern die entrichteten Vorauszahlungen hingegen höher sind als die errechnete Steuerschuld, ist i. H. d. Differenz hingegen eine Forderung zu aktivieren.[2]

[1] Schubert, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 249 Rz. 130 "Körperschaftsteuer".
[2] Endert, BBK 2019, 108-113 (109).

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