Rz. 28
Ausschüttungen einer Körperschaft unterliegen nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 sowie Nr. 1a EStG der KapESt mit einem Steuersatz von von 25 % zzgl. SolZ, und zwar unabhängig davon, ob der Empfänger der Ausschüttung (Gesellschafter) eine Körperschaft oder eine natürliche Person ist.
Rz. 29
Eine Reduktion der KapESt-Abzug kommt in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 43b EStG vorliegen oder das jeweils einschlägige DBA dies vorsieht. Regelmäßig kann der Anteilseigner dann zwischen Freistellung und Erstattung wählen. Dasselbe gilt gem. § 44a Abs. 5 EStG (für unbeschränkt oder beschränkt stpfl. Anteilseigner), sofern die Dividenden Betriebseinnahmen sind und aufgrund der Art der Geschäfte die zu entrichtende KapESt auf Dauer höher wäre als die KSt (sog. "Dauerüberzahlerbescheinigung"). Wird eine solche Dauerüberzahlerbescheinigung durch das zuständige FA erteilt, hat kein KapESt-Abzug zu erfolgen.
Rz. 30
Ist der Anteilseigner eine Körperschaft, führt die KapESt von 25 % grds. zu einer Überbesteuerung, da der Tarifsteuersatz nach § 23 KStG nur 15 % beträgt. Daher bestimmt § 44a Abs. 9 EStG für diese Fälle, dass eine Erstattung der KapESt i. H. v. 2/5 zu erfolgen hat. Damit wird die Steuerbelastung auf Ausschüttungen für Körperschaften auf 15 % zzgl. SolZ gesenkt. Die Erstattung erfolgt aber nicht auf der Ebene der ausschüttenden Körperschaft, wodurch vermieden wird, dass diese die Rechtsform des Anteilseigners feststellen muss. Die Erstattung erfolgt vielmehr außerhalb des KapESt-Verfahrens auf Ebene des Anteilseigners. Die missbräuchliche Zwischenschaltung einer Körperschaft, wenn Anteilseigner eine natürliche Person ist, wird durch die entsprechende Anwendung des § 50d EStG vermieden.
Rz. 31
Ein besonderer Tatbestand für die KapESt ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG i. V. m. § 43 Abs. 1 Nr. 7c EStG. Demnach bilden auch Gewinne eines Betriebs gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und Gewinne eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einer steuerbefreiten Körperschaft, die an den nicht steuerbaren bzw. steuerbefreiten Bereich der Trägerkörperschaft (juristische Person des öffentlichen Rechts, steuerbefreite Körperschaft) abgeführt werden, Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der KapESt unterliegen. Der Steuersatz beträgt 10 % bzw. 15 %. Die Gewinne bleiben zwar im Vermögen derselben Trägerkörperschaft, durch die vom Gesetzgeber intendierte Gleichstellung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe und Betriebe gewerblicher Art mit privatwirtschaftlich organisierten Körperschaften ist die Besteuerung bei "Auskehrung" des Gewinns in den steuerbefreiten Teil konsequent und folgerichtig.
Rz. 32
Weitere Regelungen zur Abstandnahme vom KapESt-Abzug ergeben sich für bestimmte von der KSt befreite inl. Körperschaften bzw. juristische Personen des öffentlichen Rechts gem. § 44a Abs. 4 und Abs. 7 EStG unter den dort genannten Voraussetzungen. Neben einer Abstandnahme vom Abzug kommt auch eine Erstattung in Betracht.
Rz. 33
Eine Teilreduktion des KapESt-Abzugs ergibt sich weiterhin aus § 44a Abs. 8 EStG, welcher ebenfalls nur für bestimmte von der Steuer befreite Körperschaften bzw. juristische Personen des öffentlichen Rechts anzuwenden ist.