Rz. 59

Abs. 5 regelt den Fall, dass nach Anwendung des Abs. 2 (Gewinnausschüttungen) die Summe des EK 0 (ohne EK 04) nicht negativ ist. Dann war in einem ersten Schritt die Summe aus EK 01 und EK 03 zu bilden, die beiden Teilbeträge waren also zusammenzufassen.

 

Rz. 60

War die Summe aus den Teilbeträgen EK 01 und EK 03 negativ, bedeutete dies, dass das EK 02 positiv sein musste, da sich sonst kein positives EK 0 (oder Betrag von 0) ergeben konnte (dies war die Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 5; sonst galt Abs. 4). Die negative Summe des EK 01 und EK 03 war vom positiven EK 02 abzuziehen. Als Folge dieser Verrechnung bestand im Teilbetrag EK 02 ein geringerer Betrag oder ein Betrag von 0, also ein geringeres Potenzial an Körperschaftsteuererhöhung. Dieser verringerte Teilbetrag bzw. der Teilbetrag von 0 war dann nach Abs. 7 gesondert festzustellen.

 

Rz. 61

War das EK 02 negativ, bedeutete dies, dass die Summe aus EK 01 und EK 03 positiv, und zwar gleich hoch oder höher als der Negativbetrag des EK 02, sein musste, da sich sonst im EK 0 kein positiver Teilbetrag oder ein Betrag von 0 ergeben konnte. In diesem Fall war das negative EK 02 mit der positiven Summe der Teilbeträge EK 01 und EK 03 zu verrechnen. Als Folge dieser Verrechnung bestand im zusammengefassten Teilbetrag EK 01/EK 03 ein geringerer Betrag oder ein Betrag von 0; dieser verringerte Teilbetrag bzw. der Teilbetrag von 0 war dann nach Abs. 7 gesondert festzustellen.

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