Prof. Dr. Gerrit Frotscher
1.1 Systematische Stellung
Rz. 1
§ 38 KStG knüpft an die Feststellung des EK 02 nach § 36 Abs. 7 KStG an.
Rz. 2
Der Bestand an (ehemaligem) EK 02 war mit einer latenten Steuererhöhung nach § 27 Abs. 1 KStG a. F. belastet, die zum Tragen kam, wenn und soweit unter Verwendung des EK 02 eine Ausschüttung finanziert wurde. Ebenso wie der Stpfl. bei der Umstellung auf das neue System nicht das Anrechnungsguthaben verlieren sollte, hat der Gesetzgeber es als unangemessen angesehen, den Stpfl. allein wegen der Systemumstellung von dieser latenten Belastung zu befreien. Aus diesem Grund wird die KSt-Belastung während der Übergangsfrist von 18 Jahren noch realisiert.
Rz. 3
Anders als bei § 37 KStG wurde der Bestand an EK 02 nicht in einen "KSt-Erhöhungsbetrag" als latente Belastung umgerechnet. Vielmehr wurde weiterhin der (fortgeschriebene) Bestand an EK 02 festgestellt. Durch Gesetz v. 20.12.2007 wurde die Regelung durch die Abs. 4-10 jedoch umgestaltet, indem aus dem auf den 31.12.2006 ermittelten Bestand des EK 02 ein Körperschaftsteuererhöhungsbetrag ermittelt wird, der in 10 gleichen Jahresraten zu entrichten ist.
Rz. 4 einstweilen frei
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 5
Die Vorschrift ist durch Gesetz v. 23.10.2000 im Zusammenhang mit der Ablösung des Anrechnungs- durch das Halbeinkünfteverfahren eingeführt worden. Durch Gesetz v. 20.12.2001 wurde die Vorschrift zum Zweck der Klarstellung von Zweifelsfragen und zur Schließung von Regelungslücken neu gefasst. Diese Regelung ist zu dem Zeitpunkt in Kraft getreten, zu dem das KStG 2001 mit dem Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren erstmals anzuwenden war. Anschließend wurde die Vorschrift durch folgende Gesetze geändert:
- Durch Gesetz v. 16.5.2003 wurde in Abs. 2 der Übergangszeitraum von 15 auf 18 Jahre verlängert.
- Durch Gesetz v. 13.12.2006 wurde in Abs. 1 in den S. 6 und 7 eine Regelung für die Rückzahlung von Geschäftsguthaben bei Genossenschaften eingefügt. Diese Regelung gilt auch für Vz vor 2007, also auch rückwirkend, allerdings nur für Genossenschaften, die im Zeitpunkt des Übergangs vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bereits bestanden haben.
- Durch Gesetz v. 20.12.2007 wurde die Vorschrift durch Anfügung der Abs. 4 – 10 vollständig umgestaltet. Der KSt-Erhöhungsbetrag wird pauschal ermittelt und ist in gleichmäßigen Raten über 10 Jahre zu entrichten.
- Durch Gesetz v. 8.12.2010 wurde in Abs. 7 S. 5 die fehlerhafte Verweisung auf Abs. 6 S. 6 in eine Verweisung auf Abs. 6 S. 7 berichtigt.
- Durch Gesetz v. 25.7.2014 wurde in Abs. 1 S. 7 die Verweisung auf § 34 Abs. 13 KStG angepasst.