Rz. 226

Interne Maßnahmen der Genossenschaft sind keine "Geschäfte" und fallen daher weder unter den Begriff der Zweck-, noch der Hilfs- oder Nebengeschäfte. Eine solche interne Maßnahme ist etwa die Auflösung einer Rücklage und die Ausschüttung an die Mitglieder.[1] Da eine solche Maßnahme kein Geschäft ist, kann sie auch kein steuerschädliches Nebengeschäft sein (wenn die Ausschüttung auch den Schluss zulässt, dass die Maßnahme, aus der der Gewinn stammt, ein steuerschädliches Nebengeschäft war). Für sich allein betrachtet ist die Auflösung einer Rücklage und die Ausschüttung des Rücklagenbetrags für den Zeitraum der Ausschüttung also nicht steuerschädlich.

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