Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
Rz. 264
Wirtschaftsförderungsgesellschaften sind Gesellschaften, die der Verbesserung der Regionalstruktur oder der allgemeinen Wirtschaftsstruktur dienen. Die Steuerbefreiung solcher Gesellschaften als gemeinnützig konnte zweifelhaft sein, weil es etwa an der Unmittelbarkeit fehlen konnte. Durch das Gesetz v. 13.9.1993 wurde daher ab Vz 1993 eine eigenständige Steuerbefreiung geschaffen.
Rz. 265
Wirtschaftsförderungsgesellschaften haben den Zweck, die Wirtschafts- und Sozialstruktur einer bestimmten Region zu fördern. Mittel hierzu sind die Förderung der Wirtschaft, insbesondere die Industrieansiedlung, und die Schaffung neuer Arbeitsplätze. Zweck kann auch die Sanierung von Altlasten sein. Diese Aufzählung ist nur beispielhaft; auch vergleichbare Maßnahmen fallen unter die Steuerbefreiung. Die Tätigkeit muss sich auf die Hilfestellung für die Ansiedlung oder Erweiterung von Unternehmen beschränken und sachlich sowie zeitlich eng umgrenzt sein.
Rz. 266
Wirtschaftsförderung ist einerseits abzugrenzen von nur mittelbar die Wirtschaft fördernden Aktivitäten, andererseits von Aktivitäten, die selbst einen eigenwirtschaftlichen Charakter tragen, also selbst wirtschaftliche Tätigkeiten sind, nicht eine fremde Wirtschaftstätigkeit fördern. Als Wirtschaftsförderung gilt ein zweckgerichtetes Handeln mit dem Ziel der selektiven unternehmensbezogenen Förderung fremden Wirtschaftens. Das Angebot eigener gewerblicher Leistungen, die auch von privaten Unternehmen angeboten werden, mit denen die Wirtschaftsförderungsgesellschaft in Wettbewerb tritt, ist damit nicht vereinbar. Die Steuerbefreiung würde sonst zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führen und wäre nicht mehr mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu vereinbaren. Die begünstigte Tätigkeit darf daher allenfalls eine geringfügige Wettbewerbsrelevanz haben. Ebenfalls nicht unter die begünstigten Maßnahmen fallen direkte oder indirekte materielle Hilfen für Unternehmen, weil diese die Wettbewerbssituation anderer Unternehmen schwächen können.
Rz. 267
Bei der Art der Tätigkeiten ist zu unterscheiden zwischen steuerunschädlichen Tätigkeiten, die unmittelbar dem Zweck dienen, und darüber hinausgehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten, die steuerschädlich sind. Unschädlich sind z. B. Analyse der Wirtschaftsstruktur, Information, Beratung und Betreuung von Kommunen und Unternehmen, Anwerbung von Unternehmen, Beratung bei der Beschaffung von Grundstücken, Förderung überbetrieblicher Kooperation, Förderung der Schaffung neuer Arbeitsplätze, z. B. durch Trägerschaft bei projektbezogenen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Durchführung und Förderung der Sanierung von Altlasten und allgemeine Förderung des Fremdenverkehrs. Dagegen sind Maßnahmen wie die betriebswirtschaftliche Beratung von Unternehmen (die über die Ansiedlungsberatung hinausgeht), die Tätigkeit als Beschäftigungsgesellschaft, Vermittlungsleistungen (z. B. Maklertätigkeit) und Andenkenverkauf schädlich. Ebenfalls schädlich ist der Betrieb von Anlagen, auch wenn dies die Ansiedlung von Unternehmen fördert, z. B. der Betrieb von Kläranlagen, Anlagen zur Wasser- und Stromversorgung, Anlagen zur Abfallbeseitigung und ähnlichen Anlagen.
Rz. 268
Die Wirtschaftsförderung muss unmittelbar erfolgen, d. h., die Tätigkeit muss direkt auf die Förderung der Wirtschaft gerichtet sein. Eine nur mittelbare Förderung, die die Ansiedlung von Unternehmen erleichtern soll, sowie Maßnahmen, die lediglich mittelbar begünstigend auf die wirtschaftliche Entwicklung einer Region wirken, sind nicht begünstigt. Keine Wirtschaftsförderung ist daher die Bereitstellung von Wohnraum, um dadurch die Versorgung von ansiedlungswilligen Unternehmen mit Arbeitskräften zu erleichtern, und zwar auch dann nicht, wenn dies Voraussetzung für die Ansiedlung von Unternehmen ist und die Bereitstellung von Wohnraum die Entscheidung ansiedlungswilliger Unternehmen positiv beeinflusst.
Rz. 269
In der Grenzzone zwischen steuerunschädlicher Förderungstätigkeit und steuerschädlicher wirtschaftlicher Tätigkeit liegen die Vermietung und Verpachtung von Geschäfts- und Gewerberäumen und die Beschaffung und Veräußerung von Grundstücken. Die Finanzverwaltung sieht die Vermietung und Verpachtung von Geschäfts- und Gewerberäumen an Existenzgründer für einen beschränkten Zeitraum bis zu 5 Jahren als unschädlich an. Ebenfalls unschädlich sollen danach die Beschaffung und Veräußerung von Grundstücken zur Ansiedlung, Erhaltung und Erweiterung von Unternehmen sein. Im Ergebnis wird damit eine Tätigkeit, die als gewerblich zu qualifizieren ist, in die Steuerbefreiung einbezogen. Gerechtfertigt ist dies nur, wenn diese Tätigkeit tatsächlich in vollem Umfang den genannten Zwecken dient. Das bedeutet, dass Grundstücke nicht zu anderen Zwecken als der Ansiedlung, Erhaltung und Erweiterung von Unternehmen beschafft und veräußert werden dürfen (z. B. nicht zum Wohnungsbau, für Freizeiteinrichtungen usw.). Ausnahmen gelten nur für "Restgru...