Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
Rz. 281
§ 5 Abs. 1 Nr. 20 KStG enthält eine persönliche Steuerbefreiung für Zusammenschlüsse, die die Belastungen aus Versorgungszusagen gegenüber Arbeitnehmern ausgleichen. Bei den Zusammenschlüssen muss es sich um KSt-Subjekte i. S. d. § 1 KStG handeln, weil sonst das KStG nicht anwendbar ist. Mitglieder dieser Zusammenschlüsse dürfen nur juristische Personen des öffentlichen Rechts, steuerbefreite Körperschaften oder steuerbefreite Personenvereinigungen sein. Ausschließlicher Zweck der Zusammenschlüsse muss sein, im Wege des Umlageverfahrens die Versorgungslasten auszugleichen, die den Mitgliedern des Zusammenschlusses aus Versorgungszusagen gegenüber ihren Arbeitnehmern erwachsen. Sie dürfen nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig werden; die Einbeziehung von Dritten, die nicht Mitglieder sind, ist schädlich. Die Zusammenschlüsse erfüllen damit Aufgaben einer (überbetrieblichen) steuerfreien Pensionskasse. Bei den einzelnen Mitgliedern fällt die Erfüllung von Versorgungszusagen gegenüber den Arbeitnehmern in den nicht steuerbaren Bereich (Hoheitsbetriebe) oder in den steuerbefreiten Bereich (z. B. bei Berufsverbänden, Industrie- und Handelskammern, berufsständischen Kammern). Die Übertragung dieser Aufgaben auf einen Zusammenschluss soll nicht zur Steuerpflicht führen.
Rz. 282
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass das Vermögen der Vereinigung das zulässige Maß nicht überschreitet. Zulässiges Vermögen der Vereinigung sind maximal 60 % der im Wirtschaftsjahr an die Mitglieder erbrachten Leistungen. Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen des Vermögens ist das Ende des Wirtschaftsjahrs. Bis zu diesem Zeitpunkt kann also erforderlichenfalls Vermögen auf die Mitglieder zurückübertragen werden, um ein Überschreiten der zulässigen Grenze zu vermeiden. Diese Regelung berücksichtigt, dass die Mittel zur Erfüllung der Versorgungslasten im Umlageverfahren, also nicht durch versicherungsmathematische Ansammlung, aufgebracht werden. Das Vermögen i. H. v. 60 % der jährlichen Leistungen dient dabei als Reserve zum Ausgleich kurzfristiger Schwankungen bei der Mittelaufbringung.
Rz. 283
Bei auch nur geringfügigem Überschreiten dieses Vermögens tritt Steuerpflicht ein, und zwar hinsichtlich des gesamten Vermögens; eine Vorschrift zur Beschränkung der Steuerpflicht auf den überschießenden Teil des Vermögens fehlt. Ebenso tritt in vollem Umfang Steuerpflicht ein, wenn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird, der über die Tätigkeit zur Sicherstellung der Versorgungslasten hinausgeht. Eine nur partielle Steuerpflicht ist nicht vorgesehen.
Rz. 284
Entsprechende Steuerbefreiungen enthält § 3 Nr. 27 GewStG.