Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
Rz. 285
Von der KSt befreit sind die Arbeitsgemeinschaften medizinischer Dienst nach § 278 SGB V und der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkasse nach § 282 SGB V. Die Steuerbefreiung greift ein, wenn diese Institutionen nicht als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind, wie dies in den alten Bundesländern geschehen ist. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind sie nicht steuerbar; steuerpflichtig ist nur ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, sodass insoweit eine ausdrückliche Steuerbefreiung überflüssig ist. In den neuen Bundesländern sind die Arbeitsgemeinschaften als eingetragene Vereine organisiert. Die Steuerbefreiung ist erforderlich, um diese Vereine den Körperschaften des öffentlichen Rechts in den alten Bundesländern gleichzustellen.
Rz. 286
Bei den Arbeitsgemeinschaften handelt es sich um Zusammenschlüsse der Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkassen. Sie werden in jedem Land aufgrund gesetzlicher Verpflichtung errichtet. Daneben besteht ein Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen, der ebenfalls als e. V. organisiert ist. Die Aufgabe der Medizinischen Dienste besteht in der Abgabe gutachtlicher Stellungnahmen, wenn dies nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankungen oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, bei Rehabilitationsmaßnahmen oder bei begründeten Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit. Sie haben für einheitliche Grundsätze bei der Begutachtung sowie für Grundsätze der Fort- und Weiterbildung zu sorgen. Daneben stehen sie für allgemeine medizinische Fragen der gesundheitlichen Versorgung und Beratung, für Fragen der Qualitätssicherung, für Vertragsverhandlungen mit den Leistungserbringern und für Beratungen der gemeinsamen Ausschüsse von Ärzten und Krankenkassen zur Verfügung. Die Medizinischen Dienste wirken außerdem bei Modellvorhaben zur Prüfung der Notwendigkeit von Krankenhausbehandlungen mit.
Rz. 287
Die Medizinischen Dienste sind nicht nach den §§ 51ff. AO steuerbegünstigt, weil sie nur für ihre Mitglieder, und daher nicht für die Allgemeinheit und nicht selbstlos, tätig werden; eine ausdrückliche Steuerbefreiung ist daher erforderlich. Diese Steuerbefreiung rechtfertigt sich aus der Erfüllung der genannten, durch Gesetz auferlegten und im öffentlichen Interesse stehenden Aufgaben. Die Finanzierung der Medizinischen Dienste erfolgt im Umlageweg; Gewinne sind daher nicht zu erwarten. Steuerbare Einkünfte ergeben sich nur aus der kurzfristigen Anlage von liquiden Mitteln aus quartalsweise vorausgezahlten Umlagen. Insoweit werden die Zinseinnahmen durch die Steuerbefreiung von der Steuer entlastet. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass das Vermögen und die Überschüsse nur zu den begünstigten Zwecken eingesetzt werden (Vermögens- und Einkünftebindung). Das verbietet die Ausschüttung von Überschüssen sowie die Rückzahlung von Kapital an die Mitglieder (strenge Vermögensbindung). Wird gegen die Vermögensbindung verstoßen, tritt rückwirkend nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO Steuerpflicht ein.
Rz. 288
Die Steuerfreiheit besteht nur im Rahmen der geschilderten, gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben. Werden die Medizinischen Dienste auf anderen Gebieten tätig, unterhalten sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der steuerpflichtig ist; die Steuerbefreiung des begünstigten Bereichs bleibt aber erhalten (arg. "soweit").
Rz. 289
Die Steuerbefreiung ist durch Gesetz v. 18.12.1995 mit Wirkung ab Vz 1991 eingeführt worden. § 3 Nr. 28 GewStG enthält eine entsprechende Regelung.