Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
2.4.2.2.1 Überblick
Rz. 27
Zu den Kassen, "die den Personen, denen die Leistungen zugutekommen oder zugutekommen sollen (Leistungsempfänger), einen Rechtsanspruch gewähren", gehören Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen. Eine Kasse kann einzelne, mehrere oder alle diese Geschäftsbereiche unterhalten.
2.4.2.2.2 Pensionskassen
Rz. 28
Der Begriff der Pensionskasse ist im Steuerrecht der gleiche wie im Arbeitsrecht. Eine Pensionskasse ist nach § 1b Abs. 3 BetrAVG eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die die betriebliche Altersversorgung für den Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen durchführt und diesen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt. Betriebliche Altersversorgung liegt nach § 1 Abs. 1 BetrAVG vor, wenn einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses und mit Rücksicht auf dieses zugesagt werden. Pensionskassen betreiben danach ein Versicherungsgeschäft, das regelmäßig auf laufende Rentenzahlungen an aus Altersgründen oder wegen Invalidität aus dem Berufsleben ausgeschiedene Personen oder an Hinterbliebene gerichtet ist. Sie unterscheiden sich von den üblichen Versicherungsunternehmen des privaten und öffentlichen Rechts dadurch, dass sie betriebsbezogen sind, d. h. die versicherten Personen nur Zugehörige eines oder mehrerer Betriebe (sog. Trägerunternehmen) sein können.
Rz. 29
Ebenfalls unter den Begriff der Pensionskassen fallen die rechtlich unselbstständigen Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes, die durch § 18 BetrAVG den rechtlich selbstständigen Pensionskassen i. S. d. § 1 BetrAVG gleichgestellt sind. Die Zusatzversorgungseinrichtungen werden nach R 11 Abs. 1 KStR 2004 bzw. R 5.2 Abs. 1 S. 1 KStR von der Steuer freigestellt. Rechtsgrundlage hierfür kann nur Billigkeit nach § 163 AO sein, weil § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG nicht alle Pensionskassen i. S. d. BetrAVG erfasst (zu denen die Zusatzversorgungseinrichtungen zählen), sondern nur die rechtsfähigen Pensionskassen (zu denen die Zusatzversorgungseinrichtungen nicht zählen). Das zu § 40b EStG ergangene Urteil des BFH kann nicht herangezogen werden, weil diese Vorschrift nur Zuwendungen an eine Pensionskasse, nicht aber an eine rechtsfähige Pensionskasse, voraussetzt.
Rz. 30
Die Finanzierung der Pensionskassen erfolgt durch Beiträge von Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren, bei dem die Mittel planmäßig über die Dauer der Anwartschaft durch einmalige oder laufende Beiträge angesammelt werden. Pensionskassen sind Versicherungsunternehmen und unterliegen der Versicherungsaufsicht. Die in den früheren Fassungen des Gesetzes genannten Witwen- und Waisenkassen werden nicht mehr gesondert aufgeführt, weil sie, sofern sie auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewähren und betriebsbezogen sind, von dem Begriff "Pensionskassen" umfasst werden.
2.4.2.2.3 Sterbekassen
Rz. 31
Sterbekassen sind Einrichtungen, die die Versicherung auf den Todesfall betreiben und den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch auf die Leistung gewähren. Die Leistung besteht in der einmaligen Zahlung eines der Höhe nach begrenzten Sterbegelds, das zur Deckung der mit dem Todesfall verbundenen Aufwendungen bestimmt ist. Versicherungseinrichtungen, die auch den Erlebensfall versichern, sind keine Sterbekassen. Die Sterbekassen sind Versicherungsunternehmen, die der Versicherungsaufsicht unterliegen.
2.4.2.2.4 Krankenkassen
Rz. 32
Krankenkassen fallen unter § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG, wenn sie das Krankenversicherungsgeschäft betriebsbezogen betreiben. Solche Krankenkassen sind i. d. R. als Träger der gesetzlichen Sozialversicherung öffentlich-rechtliche Körperschaften (Betriebs- und Innungskrankenkassen); sie sind Hoheitsbetriebe und unterliegen schon als solche nicht der KSt oder sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG steuerfrei (Rz. 186). Die Einbeziehung der Krankenkassen in Nr. 3 hat daher geringe praktische Bedeutung. Krankenkassen sind Versicherungsunternehmen, die der Versicherungsaufsicht unterliegen.