Rz. 40

Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der betrieblichen Kassen sind in § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG enthalten. Sie werden ergänzt durch die Bestimmungen der §§ 13 KStDV; danach sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Rechtsfähigkeit;
  • Beschränkung des Personenkreises der Leistungsempfänger auf Zugehörige bzw. Arbeitnehmer;[1]
  • Zweckbindung der Kassen als soziale Einrichtung[2];
  • Vermögens- und Einkünftebindung;[3]
  • Begrenzung des Kassenvermögens.[4]

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