Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
Rz. 65
Die Kasse ist nur dann eine soziale Einrichtung, wenn die Höhe der laufenden Leistungen und beim Sterbegeld der einmaligen Leistungen die in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 KStDV bestimmten Beträge nicht übersteigt. Die Vorschrift ist folgendermaßen aufgebaut:
- in 4 % der Fälle darf die Leistung bei Pensionen, Witwen- und Waisengeld unbeschränkt hoch sein;
- in weiteren 8 % der Fälle dürfen die Leistungen bei Pensionen, Witwen- und Waisengeld die in § 2 Abs. 2 S. 3 KStDV bezeichneten Beträge nicht übersteigen;
- in den übrigen 88 % der Fälle dürfen die Leistungen bei Pensionen, Witwen- und Waisengeld die in § 2 Abs. 1 KStDV bezeichneten Beträge nicht übersteigen.
Insgesamt muss sich also die Masse der Leistungen im Rahmen der in § 2 Abs. 1 KStDV genannten Beträge halten; in insgesamt 12 % der Fälle darf die Leistung darüber hinausgehen, und zwar in insgesamt 4 % der Fälle unbegrenzt, in 8 % der Fälle bis zu den in § 2 Abs. 2 S. 3 KStDV genannten Grenzen. Abgestellt wird auf die Zahl der Fälle, nicht auf das Verhältnis der erhöhten Leistungen zur Höhe der Gesamtleistung. Zusammengefasst sind daher folgende Grenzen einzuhalten (Jahresbeträge):
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Vz 1977–1983 |
Vz 1984–1992 |
Vz 1993–2001 |
ab Vz 2002 |
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88 % |
der Fälle bis zu |
24.000 DM |
36.000 DM |
50.400 DM |
25.769 EUR |
8 % |
der Fälle bis zu |
36.000 DM |
54.000 DM |
75.600 DM |
38.654 EUR |
4 % |
der Fälle |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
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88 % |
der Fälle bis zu |
16.000 DM |
24.000 DM |
33.600 DM |
17.179 EUR |
8 % |
der Fälle bis zu |
24.000 DM |
36.000 DM |
50.400 DM |
25.769 EUR |
4 % |
der Fälle |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
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88 % |
der Fälle bis zu |
4.800 DM |
7.200 DM |
10.080 DM |
5.154 EUR |
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je Halbwaise |
je Halbwaise |
je Halbweise |
je Halbwaise |
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9.600 DM |
14.400 DM |
20.160 DM |
10.308 EUR |
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je Vollwaise |
je Vollwaise |
je Vollweise |
je Vollwaise |
8 % |
der Fälle bis zu |
7.200 DM |
10.800 DM |
15.120 DM |
7.731 EUR |
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je Halbwaise |
je Halbwaise |
je Halbweise |
je Halbwaise |
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14.400 DM |
21.600 DM |
30.240 DM |
15.461 EUR |
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je Vollwaise |
je Vollwaise |
je Vollweise |
je Vollwaise |
4 % |
der Fälle |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
Für Sterbegeld gelten folgende Beträge (jeweils Gesamtleistung):
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Vz 1977–1983 |
Vz 1984–1992 |
Vz 1993–2001 |
ab Vz 2002 |
88 % |
der Fälle bis zu |
5.000 DM |
10.000 DM |
15.000 DM |
7.669 EUR |
12 % |
der Fälle bis zu |
7.500 DM |
Ab Vz 1984 |
keine |
Erhöhung |
Rz. 66
Für die Berechnung dieser Höchstbeträge ist von den bestehenden Anwartschaften und den zu gewährenden Leistungen, bei denen der Versicherungsfall eingetreten ist, auszugehen. Diese richten sich nach der Satzung, dem Geschäftsplan und dem Leistungsplan der Kasse. Maßgebend ist daher nicht, wieviel Berechtigte im Besteuerungszeitraum tatsächlich Leistungen erhalten (z. B. bei der Sterbegeldversicherung, wieviel Versicherte in dem Zeitraum verstorben sind), sondern, wieviel Rechtsansprüche bzw. Anwartschaften bestehen, die auf die erhöhte bzw. auf die normale Leistung gerichtet sind. § 2 Abs. 1 KStDV bezieht sich daher ausdrücklich auf die "Rechtsansprüche der Leistungsempfänger", nicht auf die tatsächlichen Leistungen. Die Grenze für die Leistungen ist bei jeder Leistungsart (Pensionen, Witwengelder, Waisengelder, Sterbegelder) für sich zu betrachten. Ein nicht ausgenutzter Höchstbetrag bei einer Leistungsart kann nicht auf eine andere Leistungsart übertragen werden. Außerdem ist innerhalb der einzelnen Leistungsart auf die Anzahl der einzelnen Ansprüche abzustellen; eine Durchschnittsberechnung ist nicht zulässig. Nicht ausgenutzte Höchstbeträge bei einem Teil der Ansprüche lassen sich daher nicht auf Ansprüche anderer Personen übertragen.
Rz. 67
Unter "Ansprüche auf Leistungen" bei Pensions- und Sterbekassen ist alles zu verstehen, worauf der Berechtigte einen Anspruch hat. Dazu gehören auch Gewinnzuschläge. Ebenfalls in die Höchstbetragsberechnung einzubeziehen ist eine Kapitalabfindung. Dabei darf der Begünstigte nicht mehr erhalten, als er bei laufendem Bezug der Rente erhalten hätte. Die Höhe der Kapitalabfindung ist maßgeblich abhängig von der Anwendung des Kapitalisierungszinsfußes Dabei hat die Kapitalisierung mit dem Zinsfuß zu erfolgen, der auf Dauer gesehen dem durchschnittlichen Zinsfuß entspricht. Für die Prüfung, ob die Barabfindung die Grenzen des § 2 KStDV überschreitet, ist ein Zinsfuß von 5,5 % zugrunde zu legen.
Rz. 68
Für die Frage, ob sich die Abfindung als Kapitalisierung der laufenden Leistungen im Rahmen der Höchstbeträge hält, ist auf den Zeitpunkt der Zahlung abzustellen. Das bedeutet, dass es bei einer Kapitalisierung möglich ist, in einem Jahr (dem Jahr der Zahlung der kapitalisierten Abfindung) noch offene Höchstbeträge durch Kapitalisierung auszunutzen (z. B. innerhalb der 4 % in unbegrenzter Höhe), wenn bei laufender Zahlung in einem späteren Jahr die Grenze der Höchstbeträge überschritten würde (z. B. durch geplante neue Zusagen).
Im Zeitraum 01 ist die Grenze von 4 % noch nicht voll ausgenutzt; es ist aber abzusehen, dass sie in den nächsten...