Tz. 32
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Die zum Charakter der sozialen Einrichtung gehörende Begrenzung der Rechtsansprüche der Leistungsempfänger ist für Pensions- und Sterbekassen durch § 2 KStDV wie folgt gezogen:
zulässig |
a) |
b) |
c) |
grds |
in bis zu 12 % der Fälle |
von b) in bis zu 4 % der Fälle |
EUR |
EUR |
EUR |
als Pension jährlich |
25 769 |
38 654 |
unbegrenzt |
als Witwengeld jährlich |
17 179 |
25 769 |
unbegrenzt |
als Waisengeld |
|
|
|
– für jede Halbwaise jährlich |
5 154 |
7 731 |
unbegrenzt |
– für jede Vollwaise jährlich |
10 308 |
15 461 |
unbegrenzt |
– als Sterbegeld (als Gesamtleistung) |
7 669 |
– |
– |
Tz. 33
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Der Grundbetrag (s Spalte a) darf danach in bis zu 12 % aller jeweiligen Fälle (s Spalte b) um bis zu 50 % und dabei in bis zu 4 % aller jeweiligen Fälle (s Spalte c) unbegrenzt überstiegen werden. Ausgenommen hiervon ist das Sterbegeld.
Nur bei Beschränkung auf diese Höchstbeträge kann die Kasse als soziale Einrichtung anerkannt werden.
Tz. 34
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Bei der Prüfung, ob die erreichten Rechtsansprüche der Leistungsempfänger in nicht mehr als 12 % aller Fälle auf höhere als die in § 2 Abs 1 KStDV bezeichneten Beträge gerichtet sind (§ 2 Abs 2 KStDV), ist von den aufgr der Satzung, des Geschäftsplans oder des Leistungsplans insgesamt bestehenden Rechtsansprüchen, also von den lfd tats gewährten Leistungen und den Anwartschaften auszugehen (s R 5.5 Abs 1 und 2 KStR). Für die Anwendung des § 2 Abs 2 KStDV ist jede in § 2 KStDV genannte einzelne Leistungsgr (Pensionen, Witwengelder und Waisengelder) für sich zu betrachten.
Tz. 35
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Beim Sterbegeld ist unter Gesamtleistung alles zu verstehen, was der Leistungsberechtigte bei Eintritt des Versicherungsfalles beanspruchen kann. Dementspr sind in Fällen, in denen Mitglieder einer Sterbekasse mit der Kasse mehrere Versicherungsverträge für sich abgeschlossen haben, die aufgr dieser Verträge in Betracht kommenden Versicherungsleistungen zur Ermittlung der Gesamtleistung zusammenzurechnen. Zur Gesamtleistung gehören auch Gewinnzuschläge, auf die die Berechtigten einen Rechtsanspruch haben (s Urt des BFH v 20.11.1969, BStBl II 1970, 227). Der Gewinnzuschlag kann nicht als Beitragsrückgewährung iSd § 21 KStG angesehen werden, weil durch die Gewinnzuschläge zum Sterbegeld die im Versicherungsfall Berechtigten eine höhere Leistung erhalten.
Tz. 36
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Eine Festlegung der Begrenzung der Rechtsansprüche entspr § 2 KStDV in der Satzung ist nicht erforderlich, es reicht aus, wenn diese Begrenzung im Geschäftsplan oder Leistungsplan erfolgt (s Urt des BFH v 20.09.1967, BStBl II 1968, 24).
Tz. 37
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Die Pensionskasse kann anstelle einer lfd Rente auch eine Kap-Abfindung zahlen (s R 5.5 Abs 3 KStR; außerdem s § 3 BetrAVG). Voraussetzung ist, dass die zu kapitalisierende Rente sich in den Grenzen der Höchstbeträge des § 2 KStDV hält und der Leistungsempfänger durch die Kapitalisierung nicht mehr erhält, als er insgesamt bei lfd Rentenzahlung erhalten würde.
Der Betrag der Kap-Abfindung (Barwert der Rente) ist ua von dem Zinssatz abhängig, der seiner Berechnung zugrunde gelegt wird. Je niedriger der Zinssatz gewählt wird, desto höher ist der Kap-Wert. Daher liegt dann ein zusätzlicher Vorteil in der Kap-Abfindung, wenn der Rechnungszinssatz niedriger ist als marktüblich. Umgekehrt enthält eine Kap-Abfindung diesen zusätzlichen Vorteil nicht, wenn der Rechnungszinsfuß marktüblich gewählt wird. Der Berechnung der Kap-Abfindung darf daher nur ein Zinsfuß, der – auf die Dauer gesehen – dem durchschnittlichen Zinsfuß entspricht, zugrunde gelegt werden. Bei der Prüfung, ob sich die kapitalisierte Rente in den Grenzen der zulässigen Höchstbeträge hält, ist von einem Zinssatz von 5,5 % auszugehen (s R 5.5 Abs 3 S 4 KStR). Im Übrigen ist die Kap-Abfindung nach den sonst stlich anerkannten Rechnungsgrundlagen zu berechnen (s R 5.5 Abs 3 S 5 KStR).
Tz. 38
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Eine Pensionskasse, die geschäftsplanmäßig von vornherein ausschl Kap-Abfindungen vorsieht, erfüllt uE nicht die Voraussetzungen für die StBefreiung nach § 5 Abs 1 Nr 3 KStG, weil dies dem Charakter einer Pensionskasse nicht entspr (hierzu s § 3 Abs 1 S 1 BetrAVG, nach dem eine unverfallbare Anwartschaft iSd § 1b Abs 3 BetrAVG abgefunden werden kann).