Rz. 186

§ 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG ermöglicht die Gleichbehandlung der berufsständischen Versicherung in der Form von öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen mit der Sozialversicherung, die ein Hoheitsbetrieb und daher nicht körperschaftsteuerpflichtig ist. Berufsständische Versicherungseinrichtungen sind keine Hoheitsbetriebe, sondern steuerbare wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Die Steuerbefreiung der Nr. 8 ist daher konstitutiv.

 

Rz. 187

Die Steuerbefreiung für die berufsständische Versicherung hängt davon ab, dass sich die Einrichtung im gleichen Rahmen wie die Sozialversicherung bewegt. Das wird durch eine Begrenzung der Höchstbeträge erreicht. Diese Grenze erhöht sich, wenn die Satzung der berufsständischen Einrichtung nur die Pflichtmitgliedschaft sowie die freiwillige, unmittelbar an die Pflichtmitgliedschaft anschließende Mitgliedschaft zulässt. Danach ist die Einrichtung steuerbefreit, wenn sich die Beiträge pro Jahr (12 Monatsbeiträge) höchstens nach der doppelten Beitragsbemessungsgrundlage in der allgemeinen Rentenversicherung[1] richten. Bei der erhöhten Grenze sind Beiträge i. H. v. 15 Monatsbeiträgen nach der doppelten Beitragsbemessungsgrundlage pro Jahr zulässig. Es ist jedoch unschädlich, wenn aus einer von dem Arbeitgeber gezahlten Entlassungsentschädigung neben den Höchstbeträgen Zahlungen an die berufsständische Versorgungseinrichtung geleistet werden, um den versicherungsmathematischen Abschlag beim vorgezogenen Altersruhegeld zu vermeiden.[2]

 

Rz. 188

Entsprechende Steuerbefreiungen sind in § 3 Nr. 11 GewStG enthalten.

[1] Ersetzt ab Vz 2005 die Beitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, Gesetz v. 9.12.2004, BStBl I 2004, 1156.

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