Rz. 3

§ 6a KStG ist eine gegenüber § 8 KStG vorrangige Spezialvorschrift für bestimmte Unterstützungskassen.[1] Sie geht § 8 KStG vor. § 6a KStG gilt für Unterstützungskassen, die in vollem Umfang steuerpflichtig sind. Dies sind Unterstützungskassen, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. ac KStG nicht erfüllen. Maßgebend ist, ob eine Unterstützungskasse ab dem Vz 2016 in vollem Umfang steuerpflichtig ist. Für die Anwendung des § 6a KStG ist es ohne Bedeutung, ob eine Unterstützungskasse in den zurückliegenden Jahren voll, partiell oder gar nicht steuerpflichtig war. Die Vorschrift ist daher auch auf ursprünglich steuerbefreite Unterstützungskassen anzuwenden, die später die Steuerfreiheit verloren haben. Dagegen gilt § 6a KStG nicht für Unterstützungskassen, die im Vz 2016 oder später nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KStG partiell steuerpflichtig wurden bzw. werden. Auf diese Unterstützungskassen ist § 6 Abs. 5 S. 2, Abs. 5a KStG unmittelbar anzuwenden. Die Vorschrift gilt ab Vz 2016, mithin für Wirtschaftsjahre der Unterstützungskasse, die nach dem 31.12.2015 enden. Für die Vz 2006–2015 ist die Übergangsregelung des Abs. 5a KStG und damit auch die gesonderte Feststellung eines Zuwendungsbetrags auf den 31.12.2015 zu beachten. Steuerliche Wirkungen hat diese Feststellung aber erst seit Vz 2016, weil der Zuwendungsbetrag erst ab diesem Vz das steuerpflichtige Einkommen mindert.

 

Rz. 4

Die Vorschrift ist rechtsformneutral, d. h., sie gilt sowohl für Unterstützungskassen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft als auch für andere Rechtsformen, wie Stiftungen und Vereine. Da jedoch § 6a KStG auf § 6 Abs. 5a KStG in vollem Umfang verweist, ist diese Übergangsregelung auch im Rahmen des § 6a KStG nur auf Unterstützungskassen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft anwendbar. Zu den Gründen dieser Einschränkung s. § 6 KStG Rz. 26.

 

Rz. 5

Ab Vz 2016, d. h. ab Wirtschaftsjahren, die im Vz 2016 enden, wird das Einkommen in vollem Umfang steuerpflichtiger Unterstützungskassen entsprechend § 6 Abs. 5 S. 2 KStG ermittelt. Zuwendungen des Trägerunternehmens erhöhen danach das Einkommen nicht. Dementsprechend können Leistungen der Unterstützungskasse an die Versorgungsempfänger und Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen nicht steuermindernd vom Einkommen abgezogen werden. Zu dieser Regelung und den Hintergründen s. § 6 KStG Rz. 19ff.

 

Rz. 6

Für die Vz 2006–2015 konnten Unterstützungskassen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft beantragen, einen Zuwendungsbetrag zu ermitteln. Der Antrag musste bis zum 31.12.2016 gestellt werden. Der Zuwendungsbetrag wird auf den 31.12.2015 gesondert festgestellt. Zuwendungsbetrag ist die positive Differenz der Summe der Zuwendungen des Trägerunternehmens in den Jahren 2006–2015 abzüglich der Summe der Versorgungsleistungen in diesem Zeitraum, soweit diese Beträge der Besteuerung unterlagen. Ab Vz 2016 kann der Zuwendungsbetrag von dem steuerpflichtigen Einkommen der Unterstützungskasse abgezogen werden, allerdings der Höhe nach beschränkt auf den Betrag der in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr erbrachten Versorgungsleistungen. Da § 6a KStG nur bei voll steuerpflichtigen Unterstützungskassen anwendbar ist, erübrigt sich eine Aufteilung in ein steuerpflichtiges und ein steuerfreies Einkommen (dazu § 6 KStG Rz. 26ff.).

[1] Bott, in Bott/Walter, KStG, § 6a KStG Rz. 2.

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