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Frotscher/Drüen, KStG § 8 Ermittlung des Einkommens / 3.2.3 Verdeckte Einlagen

Dr. Sören Lehmann
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3.2.3.1 Begriff der verdeckten Einlage

 

Rz. 190

Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter oder eine dem Gesellschafter nahestehende Person einer Kapitalgesellschaft außerhalb gesellschaftsrechtlicher Vorschriften Vermögensvorteile zuwendet, die ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns der Gesellschaft nicht eingeräumt hätte.[1] Für den Begriff und den Zeitpunkt der Prüfung der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung gelten die gleichen Tatbestandsmerkmale wie bei der verdeckten Gewinnausschüttung.[2] Maßgebend ist daher, dass die verdeckte Einlage in dem Gewand einer schuldrechtlichen Lieferungs- oder Leistungsbeziehung erscheint, also nicht die vom Gesetz zur Verfügung gestellte gesellschaftsrechtliche Form gewählt wird. Offene Einlagen sind danach alle Einlagen, die aufgrund des gesellschaftsrechtlichen Instrumentariums erfolgen.[3] Deshalb können die Fälle des § 272 Abs. 2 Nrn. 1–3 HGB (Aufgeld, Ausgabebetrag für Wandlungs- und Optionsrechte, Zuzahlung für einen Vorzug der Anteile) keine "verdeckten" Einlagen sein. Von den Fällen des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB fallen ebenfalls diejenigen Sachverhalte nicht unter den Begriff der verdeckten Einlage, bei denen die gesellschaftsrechtliche Veranlassung offenbar ist, wie etwa bei Nachschüssen der Gesellschafter. Im Ergebnis fallen im Wesentlichen nur solche Sachverhalte unter den Begriff der verdeckten Einlage, die handelsrechtlich nicht zu Einstellungen in die Kapitalrücklage führen. Das betrifft neben Lieferungs- und Leistungsbeziehungen, bei denen die Höhe des Entgelts zugunsten der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, insbesondere Ertragszuschüsse, die die begünstigte Gesellschaft handelsrechtlich ertragswirksam vereinnahmt.

 

Rz. 190a

Der Tatbestand der verdeckten Einlage enthäl...

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