Rz. 549

Eine Familien-Kapitalgesellschaft, bei der Eltern ihren Kindern Anteile an der Gesellschaft übertragen, ist steuerlich regelmäßig anzuerkennen. Es ist ohne Bedeutung, auf welche Weise die Familienmitglieder die Anteile erworben haben, ob z. B. durch Schenkung oder Erwerb mit geschenktem Geld. Die sich bei der Familien-Personengesellschaft stellenden Probleme[1] treten insoweit also bei der Familien-Kapitalgesellschaft nicht auf.

 

Rz. 550

Steuerliche Probleme können sich aber auf der Ebene der Anteilseigner ergeben. Hier kann die Frage auftreten, ob den Familienangehörigen die Anteile und damit die Gewinnausschüttungen steuerlich zuzurechnen sind. Das kann zu verneinen sein, wenn die Rechte der Familienangehörigen (Stimmrecht, Gewinnbezugsrecht, Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös) zugunsten des Senior-Partners ausgehöhlt sind oder wenn dieser die Anteile jederzeit aufgrund eines Optionsrechts wieder erwerben kann. Die Rechtslage entspricht insoweit derjenigen bei der Familien-Personengesellschaft.[2]

 

Rz. 551

Auf der Ebene der Familien-Kapitalgesellschaft spielt die Frage der Angemessenheit der Gewinnverteilung zwischen den Familienangehörigen i. d. R. keine Rolle, weil regelmäßig alle Anteile an der Gewinnausschüttung teilnehmen. Hiervon abweichende Ausschüttungen sind möglich. Besteht für sie aber kein ausreichender wirtschaftlicher Grund, können sie einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten darstellen und steuerlich nicht anzuerkennen sein, z. B. bei höherer Ausschüttung an das Familienmitglied, das die geringste Steuerprogression aufweist.

 

Rz. 552

Bei Vergütungen für Tätigkeiten für die Familien-GmbH greifen die Regeln über verdeckte Gewinnausschüttungen ein. Bei der Frage, ob eine beherrschende Gesellschafterstellung vorliegt, können Anteile von Familienangehörigen unter bestimmten, engen Voraussetzungen zusammenzurechnen sein.[3]

[2] Siehe dazu insbesondere R 15.9 Abs. 2, 3 EStR und H 15.9 Abs. 13 EStH.
[3] Anh. vGA zu § 8 KStG Rz. 133ff.; s. a. H 8.5 Abs. 3 "Beherrschender Gesellschafter" 4. Spiegelstrich KStH.

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