Rz. 521
Vereine können Einkünfte aller Einkunftsarten, mit Ausnahme aus nichtselbstständiger Tätigkeit, erzielen (Rz. 103). Für die steuerliche Behandlung ist zwischen Vereinen zu unterscheiden, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7, 9 oder 14 KStG steuerbefreit sind, und steuerpflichtigen Vereinen. Bei den steuerpflichtigen Vereinen ist wiederum zu unterscheiden zwischen Idealvereinen nach § 21 BGB und wirtschaftlichen Vereinen nach § 22 BGB.
Rz. 521a
Wirtschaftliche Vereine erwerben Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB durch staatliche Verleihung. Dies erfolgt nur in Ausnahmefällen, da für einen Verein, dessen Zweck auf eine wirtschaftliche Tätigkeit gerichtet ist, die Rechtsform der Kapitalgesellschaft zur Verfügung steht. Wirtschaftliche Vereine, deren Zweck auf die Teilnahme am allgemeinen Geschäftsleben gerichtet ist, haben in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für diese Vereine gelten die allgemeinen Regeln für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Da sie keine Körperschaften i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG sind und deshalb § 8 Abs. 2 KStG auf sie keine Anwendung findet, können sie neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch andere Einkunftsarten haben, z. B. aus Vermögensverwaltung (Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung), die ebenfalls steuerpflichtig sind.
Rz. 521b
Idealvereine (nach § 21 BGB) erwerben Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. Sie müssen einen ideellen Zweck verfolgen; eine wirtschaftliche Tätigkeit ist nur im Rahmen des "Nebenzweckprivilegs" zulässig. Sind sie nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder 14 KStG von der KSt und nach § 3 Nr. 6, 8 oder 15 GewStG von der GewSt befreit (steuerpflichtige Vereine), unterliegen ihre Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit und Vermögensverwaltung der KSt, die aus wirtschaftlicher Tätigkeit auch der GewSt. Unterhalten sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, handelt es sich nicht notwendig um einen Gewerbebetrieb, da ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nach § 14 S. 2 AO keine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt. Ein Verein kann mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, wenn diese ihrer Art nach unterschiedliche Tätigkeiten darstellen. Das gilt auch, wenn diese Tätigkeiten wirtschaftlich verflochten sind und sich gegenseitig bedingen. Andererseits bilden mehrere gleichartige Tätigkeiten einen einheitlichen Betrieb. So bilden mehrere Sportveranstaltungen einen einheitlichen Betrieb, Sportveranstaltung und Werbung anlässlich der Sportveranstaltung aber unterschiedliche Betriebe. Wird eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben ("Liebhaberei"), gehört sie zu der außerbetrieblichen Sphäre des Vereins. Verluste dieser außerbetrieblichen Sphäre können nicht mit Gewinnen der betrieblichen Sphäre verrechnet werden. Andererseits führt das Unterhalten eines Dauerverlustbetriebs, der zur außerbetrieblichen Sphäre gehört, nicht zu einer vGA an die Mitglieder. Aufwendungen aus der außerbetrieblichen Sphäre können dann anteilig der betrieblichen Sphäre zugerechnet werden, wenn sie abwechselnd oder nebeneinander durch die betriebliche und die private Sphäre veranlasst sind. Ein absolutes Aufteilungsverbot für gemischte Aufwendungen besteht nicht. Keine anteilige Zuordnung ist allerdings möglich, wenn es an objektiven Kriterien für eine Aufteilung fehlt. Insoweit trägt der Stpfl. die Feststellungslast. Für steuerbegünstigte Vereine geltende Pauschalierungsregelungen, wie § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO, sind nicht anwendbar.
Rz. 522
Für ideelle Vereine gelten drei wichtige Steuerbefreiungen (steuerbefreite Vereine). Bestimmte Vereine, die sich auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft betätigen, sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG von der KSt befreit. Bestimmte Wohnungsbauvereine sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG von der KSt befreit. Vereine, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der KSt befreit.
Rz. 523
Die Ermittlung des Einkommens der Vereine richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Praktisch bedeutsam ist die Sonderregelung für Mitgliederbeiträge (Rz. 559ff.). Bei der Einkommensermittlung sind verdeckte Gewinnausschüttungen hinzuzurechnen.
Rz. 524
Der Verein unterliegt dem Tarifsteuersatz des § 23 Abs. 1 KStG. Vereine, deren Betrieb sich auf die Land- und Forstwirtschaft beschränkt und die nicht steuerbefreit sind, können nach § 25 KStG im Vz der Gründung und in den folgenden neun Kalenderjahren einen Freibetrag von jeweils 15.000 EUR geltend machen. Andere Vereine können den Freibetrag nach § 24 KStG von 5.000 EUR je Vz abziehen.