Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 165
Hält der Fremdkapitalgeber keine wesentliche Beteiligung an der Kapitalgesellschaft, steht er für die Anwendung des § 8a einem wesentlichen Beteiligten gleich, wenn er beherrschenden Einfluss auf die Kapitalgesellschaft ausübt. Der Fremdkapitalgeber muss aber immer Anteilsinhaber sein; hält er unmittelbar oder mittelbar keine Anteile an der Kapitalgesellschaft, ist Abs. 3 auch bei Vorliegen einer Beherrschung nicht anwendbar; es kann sich dann nur um eine "nahe stehende Person" handeln (vgl. Rz. 75ff.). Daher fällt ein persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA, der auf Grund seiner Geschäftsführerstellung regelmäßig einen beherrschenden Einfluss auf die KGaA ausübt, nicht unter diese Erweiterung, wenn er nicht gleichzeitig Kommanditaktionär ist; ist er kein Kommanditaktionär, fehlt es am Merkmal des "Anteilseigners" in Abs. 3 S. 3.
Rz. 166
"Beherrschung" bedeutet, dass der Fremdkapitalgeber, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Anteilsinhabern, seinen Willen (unmittelbar oder mittelbar) in der Kapitalgesellschaft durchsetzt. Die Beherrschung kann auf Stimmrechten beruhen, die der Herrschende über seine Beteiligung hinaus zur Verfügung hat (Stimmrechtsverträge), oder auf Einfluss auf das Geschäftsführungs- und Verwaltungsorgan des Beherrschten infolge tatsächlicher Abhängigkeit. Schuldrechtliche Lieferungs- und Leistungsbeziehungen können eine solche Beherrschung nicht begründen, auch wenn eine Gesellschaft auf diese Beziehungen angewiesen ist. Neben Stimmbindungsverträgen kann sich die Beherrschung aus dem satzungsmäßigen Recht ergeben, das Geschäftsführungsorgan zu bestimmen, aus Beherrschungsverträgen und ähnlichen Rechtsverhältnissen.
Beherrschung zusammen mit anderen Anteilsinhabern setzt voraus, dass diese sich bewusst (z. B. aufgrund von vertraglichen Bindungen) und zielgerichtet auf die gemeinsame Beherrschung verständigen. Bloßes tatsächliches Zusammenarbeiten ohne Absprachen (z. B. gleichgerichtete Stimmrechtsausübung, weil die Anteilsinhaber unabhängig voneinander die gleichen Interessen haben) genügt nicht. Die Finanzverwaltung wendet insoweit Abschn. 31 Abs. 6 KStR (jetzt: H 36 III. "Beherrschender Gesellschafter" KStH) zur verdeckten Gewinnausschüttung entsprechend an.
Rz. 167
Die Beherrschung muss tatsächlich ausgeübt werden; die bloße Möglichkeit hierzu genügt, anders als bei dem Begriff der "nahe stehenden Person", nicht. Die Finanzbehörde muss nachweisen, dass der Fremdkapitalgeber, allein oder gemeinsam mit anderen Anteilsinhabern, die Anrechnungskörperschaft unmittelbar oder mittelbar tatsächlich beherrscht, also Herrschaft tatsächlich ausübt.