Rz. 656

Der Steuervorteil durch die "Umwandlung" steuerpflichtiger in steuerfreie Erträge durch Sachdarlehen wird durch Abs. 10 S. 1 ausgeschlossen, indem die Vergütung, die die "andere Körperschaft" (der Sachdarlehensnehmer) an die überlassende Körperschaft zahlt, bei der "anderen Körperschaft" nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden darf. Die Korrektur ist außerbilanziell bei der Einkommensermittlung vorzunehmen. Gleichzeitig entfällt der pauschale Ansatz der nicht abzugsfähigen Ausgaben nach Abs. 3 S. 1 und Abs. 5 i. H. v. 5 % (Abs. 10 S. 3). Diese Regelung gilt nach § 7 S. 1 GewStG auch für die GewSt.

 

Rz. 657

Folge dieser Regelung ist, dass die Erträge bei der "anderen Körperschaft" zwar steuerfrei sind,[1] das Einkommen aber nicht durch den Abzug der Vergütung als Betriebsausgabe gemindert werden kann. Gleichzeitig ist die Vergütung bei der überlassenden Körperschaft steuerpflichtig; sie wird also nicht durch Betriebsausgaben bei der "anderen Körperschaft" kompensiert. Der Effekt ist lediglich, dass bei der überlassenden Körperschaft steuerpflichtige Erträge aus Anteilen durch eine steuerpflichtige Vergütung ersetzt werden. Bei der "anderen" Körperschaft treten keine positiven oder negativen steuerlichen Effekte ein, da sie die Bezüge und Vermögensmehrungen nicht versteuern, die gezahlte Vergütung nicht steuermindernd geltend machen kann. Letztlich erfolgt eine Einmalbesteuerung bei der überlassenden Körperschaft; damit kommt es zum gleichen Ergebnis wie im Fall ohne Sachdarlehensgewährung. Ein Steuervorteil ist aufgrund des Abs. 10 mit der Gestaltung nicht mehr verbunden.

 

Rz. 658

Der Steuervorteil, den Abs. 10 verhindern will, tritt nur ein, wenn die "andere Körperschaft" während der Laufzeit des Sachdarlehens Erträge aus den Anteilen einschließlich Veräußerungsgewinnen erzielt hat. Ist das nicht der Fall, gibt also die "andere Körperschaft" die gleichen Anteile oder Anteile gleicher Art und Güte vor der Erzielung von Erträgen aus den Anteilen an die überlassende Körperschaft zurück, besteht keine Möglichkeit, hierdurch Steuervorteile zu erzielen. Aus diesem Grund bestimmt Abs. 10 S. 5, dass Abs. 10 S. 1–4 nicht gelten, wenn die "andere Körperschaft" keine Einnahmen oder Bezüge aus den ihr als Sachdarlehen überlassenen Anteilen bezogen hat. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn überhaupt keine Einnahmen oder Bezüge erzielt wurden; auch niedrige Einnahmen oder Bezüge schließen die Anwendung des S. 5 aus.[2] Maßgebend hierfür ist die gesamte Laufzeit des Sachdarlehens bzw. Pensionsgeschäfts.[3] Dabei gelten auch Entgelte für die Weiterüberlassung als derartige Einnahmen und Bezüge (Abs. 10 S. 6). Ob Veräußerungsgewinne zu den "Einnahmen und Bezügen" i. d. S. gehören, kann zweifelhaft sein, ist m. E. aber zu bejahen.[4] Abs. 10 knüpft an Abs. 2 an, der Veräußerungsgewinne behandelt; liegen solche Gewinne nicht vor, ist die Anwendung des Abs. 10 nicht angezeigt. Der Wortsinn steht dem nicht entgegen, da ein Veräußerungspreis eine "Einnahme" darstellt.

[2] Pung, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8b KStG Rz. 500.
[3] Schnitger/Bildstein, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, § 8b KStG Rz. 888
[4] Ebenso Schnitger/Bildstein, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, § 8b KStG Rz. 888.

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