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Frotscher/Drüen, KStG § 8c Verlustabzug bei Körperschaften / 2.7.5 Mittelbarer Beteiligungserwerb

Dr. Marion Frotscher
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Rz. 151

Keine ausdrückliche Bestimmung enthält das Gesetz für die Ermittlung der (anteiligen) stillen Reserven bei mittelbarem Beteiligungserwerb. Möglich wäre es, die anteiligen stillen Reserven der unmittelbar und mittelbar erworbenen Beteiligungen sowie das Eigenkapital der unmittelbar oder mittelbar erworbenen Gesellschaften zusammenzurechnen und mit dem (ggf. anteiligen) Verlust zu vergleichen.[1] Bei dieser zusammenfassenden Bewertung entstehen aber dann Probleme, wenn einige der mittelbar veräußerten Gesellschaften keine Verlustvorträge aufweisen. Die stillen Reserven in diesen Gesellschaften müssten aus der Berechnung ausgeschieden werden. Außerdem steht diese Art der Berechnung nicht im Einklang mit dem Wortlaut des Gesetzes.[2]

 

Rz. 151a

Da das Gesetz keine besonderen Bestimmungen für die Ermittlung der stillen Reserven bei mittelbarem Beteiligungserwerb enthält, ist die Regelung in Abs. 1 S. 6 auch auf diesen Fall anzuwenden. Danach sind die stillen Reserven für jede betroffene Gesellschaft gesondert zu ermitteln.[3] Es ist also auf der Ebene jeder betroffenen Gesellschaft die Höhe der stillen Reserven als Differenz zwischen dem im Inland steuerpflichtigen Vermögen, bewertet zum gemeinen Wert, und dem gemeinen Wert dieser Anteile zu bestimmen. Da für diese Anteile keine Veräußerungspreise vorliegen, muss ihr gemeiner Wert durch eine Unternehmensbewertung ermittelt werden. Ein "Kaskadeneffekt" wird bei dieser mehrstufigen Ermittlung dadurch vermieden, dass die Beteiligung an der jeweils untergeordneten Gesellschaft bei der Ermittlung des Eigenkapitals der übergeordneten Gesellschaft nicht berücksichtigt wird, da insoweit im Inland keine Steuerpflicht besteht.[4]

 
Praxis-Beispiel

Die A-AG erwirbt 100 % der Anteile an der X-GmbH zum Kaufpreis von 200, der dem gemeine...

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