Rz. 154

Die stillen Reserven und das steuerliche Eigenkapital sind nach dem Wortlaut des Abs. 1 S. 6 auf den Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs zu ermitteln. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Übergangs des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen. Erfolgt ein schädlicher Beteiligungserwerb durch Zusammenrechnung mehrerer Anteilserwerbe in dem Zeitraum von fünf Jahren, ist auf den Zeitpunkt des letzten Anteilserwerbs abzustellen. Es hat keine Bewertung zum jeweiligen Zeitpunkt der einzelnen Erwerbe zu erfolgen. Erst der letzte Anteilserwerb, durch den die Grenze von 50 % überschritten wird, macht die anderen Erwerbe zu schädlichen Anteilserwerben. Daher ist auch auf diesen Zeitpunkt die Bewertung vorzunehmen. Für die Ermittlung des (ggf. anteiligen) Eigenkapitals und des gemeinen Werts der Anteile kann also nicht auf die Bilanz auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahrs der die Verluste ausweisenden Gesellschaft abgestellt werden, wenn der Erwerb der Anteile nicht zu diesem Zeitpunkt, sondern unterjährig erfolgt. Daher wird regelmäßig auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile eine Zwischenbilanz aufgestellt werden müssen.[1] Für den Erwerber dürfte dies, insbesondere wenn er nur eine Minderheitsbeteiligung erwirbt, kaum durchsetzbar sein. M. E. muss in diesen Fällen eine Schätzung der erforderlichen Parameter auf der Basis des letzten Jahresabschlusses genügen.

 

Rz. 154a

Ob eine "zeitanteilige" Ermittlung auf der Basis der Bilanzwerte zum vorangegangenen und folgenden Bilanzstichtag entsprechend der Verwaltungsansicht[2] zulässig ist, ist offen.[3] Dabei wären die Ergebnisse des laufenden Wirtschaftsjahrs zeitanteilig dem Bilanzwert des vorangegangenen Bilanzstichtags zu- oder abzurechnen.

 

Rz. 155

Das Abstellen auf den Zeitpunkt des Erwerbs anstelle des Endes des letzten Wirtschaftsjahrs vor dem Erwerb ist systematisch richtig, da dem Untergang der Verluste nach Abs. 1, 2 auch die laufenden Verluste bis zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile unterliegen. Daher ist auch für die Ermittlung der stillen Reserven eine unterjährige Abgrenzung erforderlich.

[1] Ebenso Frey/Mückl, GmbHR 2010, 71, 75; Neyer, DStR 2010, 1600, 1604; Scheunemann/Dennisen/Behrens, DB 2010, 23, 28.
[2] BMF v. 28.11.2017, IV C 2 – S 2745-a/09/10002, BStBl I 2017, 1645, Rz. 35.
[3] Befürwortend Brinkmann, Ubg 2011, 94, 96; Sistermann/Brinkmann, DStR 2009, 2633, 2636.

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