Rz. 139

§ 8d Abs. 2 KStG enthält keine ausdrückliche Regelung, zu welchem Zeitpunkt der Beobachtungszeitraum beginnt, in dem kein schädliches Ereignis eintreten darf. Ein Ereignis i. S. d. § 8d Abs. 2 KStG ist daher schädlich und führt zu einem Untergang des fortführungsgebundenen Verlustvortrags, sobald es eintritt. Es ist daher nicht auf den Beginn oder das Ende eines Vz abzustellen. Aus der Systematik der Norm ergibt sich aber, dass der Beobachtungszeitraum des § 8d Abs. 2 KStG erst ab dem Ende des Vz, in dem der schädliche Beteiligungserwerb stattgefunden hat, beginnen kann. Vorher kann es noch nicht zu einem Wegfall der fortführungsgebundenen Verluste nach Abs. 2 kommen. Stattdessen greift Abs. 1 S. 1 mit der Verweisung auf Abs. 2 ein.

 

Rz. 140

Die Regelung enthält keine zeitliche Begrenzung. Der Beobachtungszeitraum i. S. d. § 8d Abs. 2 KStG hat daher kein Ende. Dies ist in der Praxis sehr unbefriedigend, da insofern die Veränderung des Geschäftsbetriebs auch in ferner Zukunft für die fortführungsgebundenen Verluste schädlich ist.[1] Tatsächlich wird es zudem schwierig sein, bei einer schleichenden Veränderung (ggf. auch über mehrere Jahre) des Geschäftsbetriebs einen konkreten Zeitpunkt feststellen zu können, zu dem ein schädliches Ereignis i. S. d. § 8d Abs. 2 KStG eingetreten ist. Im Ergebnis endet der Beobachtungszeitraum nur dann, wenn die fortführungsgebundenen Verluste vollständig genutzt worden sind.[2]

[1] Bergmann/Süß, DStR 2016, 2185ff.; Engelen/Bärsch, DB 2017, 22, 26; Keilhoff/Risse, FR 2016, 1085, 1089.
[2] Ortmann-Babel/Bolik, DB 2016, 2984f.

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