Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
Rz. 47
Zuwendungen zu den begünstigten Zwecken sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b) KStG grds. dann abzugsfähig, wenn der Empfänger der Zuwendung eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist. Infolge der Stauffer-Entscheidung des EuGH und der anschließenden Änderung von § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG durch das Gesetz v. 19.12.2008 fallen unter die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG auch beschränkt steuerpflichtige Einrichtungen aus dem EU- bzw. EWR-Ausland. § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b) KStG erfasst daher sowohl unbeschränkt als auch beschränkt steuerpflichtige Zuwendungsempfänger, die im EU- bzw. EWR-Ausland ansässig sind, nicht jedoch Zuwendungsempfänger aus Drittstaaten.
Rz. 48
Die Frage, ob der Empfänger zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen gehört, wird durch das für den Empfänger zuständige FA regelmäßig im Veranlagungsverfahren geprüft und durch KSt-Bescheid (Freistellungsbescheid) festgestellt bzw. in einer Anlage zum KSt-Bescheid bescheinigt. An diese Feststellung ist das für den Zuwendenden zuständige FA gebunden. Die Steuerbefreiung soll nach AEAO zu § 59 AO Nr. 3 spätestens alle drei Jahre überprüft werden.
Rz. 49
Ist für eine Körperschaft noch kein Freistellungsbescheid bzw. noch keine Anlage zum KSt-Bescheid erteilt worden, kommt ein Spendenabzug in Betracht, wenn die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a Abs. 1 AO bei taggenauer Berechnung nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt, § 63 Abs. 5 AO. Nur dann darf die empfangende Körperschaft eine Zuwendungsbestätigung ausstellen.
Rz. 49a
Auch die Abziehbarkeit von Zuwendungen an Empfänger, die ihre steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklichen, erfordert nach § 51 Abs. 2 AO einen strukturellen Inlandsbezug. Da § 51 Abs. 2 AO für alle steuerbegünstigten Körperschaften i. S. d. §§ 51ff. AO und damit auch für die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gilt, bedurfte es hierfür keiner gesonderten Anordnung durch § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 6 KStG.
Rz. 50
Neu eingeführt wurde durch Gesetz v. 8.4.2010 die Abziehbarkeit von Zuwendungen an den in § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c) KStG bezeichneten Empfängerkreis. Dieser umfasst Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im EU- bzw. EWR-Raum belegen sind und nach § 5 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 2, Hs. 2 KStG steuerbefreit wären, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würden. Es handelt sich dabei um Einrichtungen, die in Deutschland weder unbeschränkt noch beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind.
Rz. 50a
Die Abziehbarkeit von Zuwendungen an Empfänger i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c) KStG setzt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 3ff. KStG voraus, dass der jeweilige Ansässigkeitsstaat Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung leistet. Da von den EWR-Staaten nur mit Norwegen und Liechtenstein die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung vereinbart wurde, steht § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 KStG der Abziehbarkeit von Zuwendungen an Empfänger im EWR-Staat Island entgegen.
Rz. 50b
Bei der fiktiv vorzunehmenden Prüfung, ob der betreffende Empfänger nach § 5 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 2 Hs. 2 KStG steuerbefreit wäre, wenn er inländische Einkünfte erzielen würde, ist insbesondere das Merkmal des strukturellen Inlandsbezugs nach § 51 Abs. 2 AO zu beachten, sofern der Empfänger die (fiktiv) steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht. Einer Nennung der Zuwendungsempfänger i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c) KStG in § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 6 KStG bedurfte es daher nicht.