Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 39
Nach § 1 Abs. 1 SteuerHBekV gelten die besonderen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten des § 1 Abs. 2–5 SteuerHBekV nicht, wenn eine der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f S. 2 EStG erfüllt ist. Rechtsfolge ist dann, dass Aufwendungen nach den allgemeinen Vorschriften als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können, auch wenn die besonderen Dokumentationspflichten des § 1 Abs. 2–4 SteuerHBekV nicht erfüllt worden sind und wenn der Steuerpflichtige nicht die Vollmacht nach § 1 Abs. 5 SteuerHBekV erteilt.
Rz. 40
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f S. 2 EStG gilt die Ermächtigung zur Einführung besonderer Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten nicht, wenn die Beteiligten oder sonstigen Personen in einem Staat oder Gebiet ansässig sind, mit dem ein DBA besteht, das eine Auskunftsklausel entsprechend Art. 26 OECD-MA 2005 vorsieht, wenn der Staat oder das Gebiet ohne ein solches Abkommen Auskünfte in vergleichbarem Umfang erteilt oder wenn die Bereitschaft zu einer entsprechenden Auskunftserteilung besteht ("kooperierende Staaten").
Rz. 41
Rechtstechnisch sind die Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten und die Rechtsfolge der Nichtabziehbarkeit der Betriebsausgaben und Werbungskosten bei Nichterfüllung dieser Pflichten die gesetzliche Regel. Dann ist das Nichtbestehen dieser Verpflichtungen und die Abziehbarkeit der Betriebsausgaben und Werbungskosten bei Nichterfüllung dieser Pflichten die Ausnahme. Nach allgemeinen Grundsätzen bedeutet dies, dass die objektive Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahme bei dem Steuerpflichtigen liegt. Unklarheiten über die Auskunftsbereitschaft des ausländischen Staats oder Gebiets gehen also zulasten des Steuerpflichtigen.
Rz. 42
§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f S. 2 EStG enthält drei alternative Tatbestände dafür, wann ein Staat oder Gebiet als "kooperierend" eingestuft wird. Der erste dieser Tatbestände ist der Abschluss eines Abkommens mit einer Auskunftsklausel, die Art. 26 OECD-MA 2005 entspricht. Ist ein solches Abkommen abgeschlossen worden, gilt der Staat oder das Gebiet als "kooperierend", selbst wenn der Staat oder das Gebiet allgemein oder im Einzelfall unter Verletzung des Abkommens Auskünfte verweigert oder nur unvollständig erteilt. Maßgebend ist, ob der Beteiligte oder die andere Person, zu der die Geschäftsbeziehung besteht, in einem kooperierenden Staat ansässig ist (zu den Begriffen "Beteiligter oder andere Person" vgl. Rz. 11).