Rz. 97

Bei der Teilhabersteuer soll das Einkommen der Körperschaft einer proportionalen Teilhabersteuer unterliegen. Das Einkommen soll dann den Anteilseignern im Verhältnis ihrer Beteiligung zugerechnet werden, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe ein Gewinn ausgeschüttet worden ist. Das System sieht vor, dass jeder Anteilseigner mit dem auf seine Beteiligung entfallenden Anteil (Teilhaberertrag) zur ESt herangezogen wird. Auf die ESt soll die auf den Teilhaberertrag entfallende KSt angerechnet werden. Die Besteuerung würde also ähnlich erfolgen wie bei einer Personengesellschaft. Das Problem der nicht rechtsformneutralen Besteuerung würde also dadurch gelöst, dass Körperschaften im Ergebnis wie Personengesellschaften besteuert werden.

 

Rz. 98

Die Teilhabersteuer führt zu erheblichen verwaltungstechnischen Schwierigkeiten. Die Teilhabererträge müssten bei den Anteilseignern erfasst und die entsprechende Steuer den Teilhabern zugeordnet werden. Dies würde ein System erfordern, das in seiner Komplexität weit über die des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens hinausgehen würde. Besonders kompliziert wäre die nachträgliche Korrektur des Geschäftsergebnisses der Gesellschaft, z. B. aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung. Jede Änderung des Gesellschaftsgewinns würde eine Änderung der Veranlagung der Anteilseigner erfordern. Hinzu kämen kaum lösbare rechtliche Probleme bei der Behandlung von Verlusten der Gesellschaft. Insgesamt wäre die Teilhabersteuer allenfalls bei Kapitalgesellschaften mit wenigen Anteilsinhabern durchführbar. Bei Körperschaften mit einer Vielzahl von Anteilseignern, insbesondere bei börsennotierten Publikumsgesellschaften, wäre das System praktisch nicht durchführbar.

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