Rz. 13
Im Rahmen von § 10 UmwStG ist auch für Zwecke der Ermittlung der Körperschaftsteuererhöhung auf die Bestände an EK 02 zum steuerlichen Übertragungsstichtag abzustellen.
Rz. 14
Nach § 38 Abs. 2 Satz 2 KStG ist die Körperschaftsteuererhöhung aus dem EK 02 zu erbringen. Vor diesem Hintergrund kann nur ein Betrag i. H. v. 7/10 des EK 02 für die fiktive Gewinnausschüttung verwendet werden (vgl. Dötsch, in Dötsch/Patt/Pung/Möhlenbrock, Umwandlungssteuerrecht, 6. Aufl. 2007, § 10 Rz. 13).
Rz. 15
Soweit der Bestand an EK 02 mangels ausreichenden Ausschüttungsvolumens für eine fiktive Gewinnausschüttung nicht verwendet werden kann, verfällt er ersatzlos (vgl. Birkemeier, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, Umwandlungssteuergesetz, 2008, § 10 Rz. 22; Dötsch, in Dötsch/Patt/Pung/Möhlenbrock, Umwandlungssteuerrecht, 6. Aufl. 2007, § 10 Rz. 12).
Rz. 16
Die Körperschaftsteuererhöhung erfolgt in dem Vz des steuerlichen Übertragungsstichtags (vgl. Pung, in Dötsch/Patt/Pung/Möhlenbrock, Umwandlungssteuerrecht, 6. Aufl. 2007, § 10 Rz. 15).
Eine Kapitalgesellschaft, deren Wirtschaftsjahr dem Kj. entspricht, wird am 1.1.05 auf eine Personengesellschaft verschmolzen.
Eigenkapital lt. Steuerbilanz 13.12.04 | 50.000 |
Davon Nennkapital | 25.000 |
EK 02 zum 31.12.04 | 5.000 |
Einlagekonto zum 31.12.04 | 5.000 |
Sonderausweis zum 31.12.04 | 10.000 |
Leistung i. S. d. § 38 KStG: 50.000 – (25.000 – 10.000) = 35.000
Ausschüttbarer Gewinn: 50.000 – 25.000 – 5.000 – 5.000 = 15.000
Benötigtes EK 02: 15.000 – 35.000 = 20.000
Körperschaftsteuererhöhung maximal i. H. d. vorhandenen EK 02:
3/10 v. 5.000 = 1.500
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