2.4.1 Allgemeines
Rz. 86
Unter den Voraussetzungen der § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–3 UmwStG (Rz. 99ff.) besteht für die übertragende Körperschaft ein antragsgebundenes Wahlrecht (Rz. 89 ff.), in der steuerlichen Schlussbilanz statt des gemeinen Werts einheitlich (Rz. 95ff.) die Buchwerte (Rz. 170ff.) fortzuführen oder einen höheren Wert als den Buchwert (einen "Zwischenwert", Rz. 173ff.) anzusetzen. Obergrenze für den Zwischenwert ist der gemeine Wert nach § 11 Abs. 1 UmwStG.
Rz. 87
Die übernehmende Körperschaft ist gem. § 12 Abs. 1 S. 1 UmwStG an Werte in der steuerlichen Schlussbilanz und somit an ein ausgeübtes Wahlrecht gebunden.
Rz. 88
Ein Zwischenwertansatz kann insbes. bei laufenden Verlusten oder vorhandenen Verlustvorträgen sinnvoll sein (weiter Rz. 191ff.)
Rz. 88a
Die h. M. lässt eine Buchwertfortführung nicht zu, wenn der gemeine Wert der übergehenden Sachgesamtheit unter der Summe der Buchwerte liegt (weiter Rz. 171). Unschädlich ist aber, wenn die gemeinen Werte einzelner Wirtschaftsgüter unter ihren Buchwerten liegen.
Rz. 88b
Eine Bindung an ausl. handels- oder steuerbilanzielle Wertansätze besteht nicht.
Rz. 88c
Vereinbarungen im Verschmelzungsvertrag (z. B. auf bestimmte Wertansätze oder Buchwertfortführung) entfalten im Verhältnis zum FA keinerlei Wirkung und stellen insbes. keinen tauglichen Antrag dar. Vertragswidriges Verhalten kann aber schadensersatzpflichtig sein.
2.4.2 Antrag
Rz. 89
Die Wahlrechtsausübung ist von einem Antrag der übertragenden Körperschaft (bzw. nach Eintragung der Verschmelzung der übernehmenden Körperschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin) abhängig. Fehlt der Antrag, ist er unwirksam oder wird er nicht rechtzeitig gestellt, ist das übergehende Vermögen mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
2.4.2.1 Antragsadressat
Rz. 89a
Richtiger Antragsadressat ist gem. §§ 11 Abs. 3, 3 Abs. 2 S. 2 UmwStG grds. das gem. § 20 AO für die KSt-Besteuerung der übertragenden Körperschaft zuständige FA. Ist für die übernehmende Körperschaft ein anderes FA zuständig, wechselt mit der Verschmelzung (und entsprechender Kenntniserlangung) die Zuständigkeit (§ 26 S. 1 AO) und damit auch der richtige Antragsadressat. Unter den Voraussetzungen der §§ 26f. AO kann auch das FA der übertragenden Körperschaft zuständig bleiben. Wenn bei einer ausl. übertragenden Körperschaft keine inl. FA-Zuständigkeit besteht, ist der Antrag an das für die übernehmende Körperschaft zuständige (inl.) FA i. S. d. § 20 AO zu richten.
Rz. 89b
Diese Zuständigkeiten gelten auch für einen vorgelagerten Antrag auf verbindliche Auskunft hinsichtlich der Besteuerungsfolgen bei der übertragenden Körperschaft.
Rz. 89c
Der Antrag ist von den zuständigen Organen der übertragenden bzw. nach vollzogener Verschmelzung der übernehmenden Körperschaft zu stellen, wobei diese vertreten werden können (z. B. durch eine Steuerberatungsgesellschaft).
Rz. 89d
Vorstehendes gilt auch in Bezug auf einen übergehenden Mitunternehmeranteil. Insoweit ist der Antrag nicht etwa beim für die Personengesellschaft zuständigen FA oder von der Personengesellschaft zu stellen. Der Antrag ist für die Bilanzierung bei der Mitunternehmerschaft bindend (s. a. Rz. 170a, Rz. 174a).
2.4.2.2 Antragsfrist und -form, kein Antrag, Änderungen
Rz. 90
Der Antrag ist nach §§ 11 Abs. 3, 3 Abs. 2 S. 2 UmwStG spätestens bis zur (ausreichend: mit der) erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz zu stellen (zur Antr...