Rz. 89

Die Wahlrechtsausübung ist von einem Antrag der übertragenden Körperschaft (bzw. nach Eintragung der Verschmelzung der übernehmenden Körperschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin)[1] abhängig. Fehlt der Antrag, ist er unwirksam oder wird er nicht rechtzeitig gestellt, ist das übergehende Vermögen mit dem gemeinen Wert anzusetzen.[2]

2.4.2.1 Antragsadressat

 

Rz. 89a

Richtiger Antragsadressat ist gem. §§ 11 Abs. 3, 3 Abs. 2 S. 2 UmwStG grds. das gem. § 20 AO für die KSt-Besteuerung der übertragenden Körperschaft zuständige FA.[1] Ist für die übernehmende Körperschaft ein anderes FA zuständig, wechselt mit der Verschmelzung (und entsprechender Kenntniserlangung) die Zuständigkeit (§ 26 S. 1 AO) und damit auch der richtige Antragsadressat.[2] Unter den Voraussetzungen der §§ 26f. AO kann auch das FA der übertragenden Körperschaft zuständig bleiben. Wenn bei einer ausl. übertragenden Körperschaft keine inl. FA-Zuständigkeit besteht, ist der Antrag an das für die übernehmende Körperschaft zuständige (inl.) FA i. S. d. § 20 AO zu richten.[3]

 

Rz. 89b

Diese Zuständigkeiten gelten auch für einen vorgelagerten Antrag auf verbindliche Auskunft hinsichtlich der Besteuerungsfolgen bei der übertragenden Körperschaft.[4]

 

Rz. 89c

Der Antrag ist von den zuständigen Organen der übertragenden bzw. nach vollzogener Verschmelzung der übernehmenden Körperschaft zu stellen, wobei diese vertreten werden können (z. B. durch eine Steuerberatungsgesellschaft).[5]

 

Rz. 89d

Vorstehendes gilt auch in Bezug auf einen übergehenden Mitunternehmeranteil. Insoweit ist der Antrag nicht etwa beim für die Personengesellschaft zuständigen FA oder von der Personengesellschaft zu stellen.[6] Der Antrag ist für die Bilanzierung bei der Mitunternehmerschaft bindend (s. a. Rz. 170a, Rz. 174a).[7]

[2] Dötsch/Stimpel, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 11 UmwStG Rz. 42; Rödder, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 11 UmwStG Rz. 231.
[3] BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 11.12, 03.27; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 11 UmwStG Rz. 65.
[4] Schrade, in Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, 2. Aufl. 2019, § 11 UmwStG Rz. 103.
[5] Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 11 UmwStG Rz. 67; Schrade, in Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, 2. Aufl. 2019, § 11 UmwStG Rz. 103a.
[7] Dötsch/Stimpel, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 11 UmwStG Rz. 42; Schrade, in Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, 2. Aufl. 2019, § 11 UmwStG Rz. 103.

2.4.2.2 Antragsfrist und -form, kein Antrag, Änderungen

 

Rz. 90

Der Antrag ist nach §§ 11 Abs. 3, 3 Abs. 2 S. 2 UmwStG spätestens bis zur (ausreichend: mit der)[1] erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz zu stellen (zur Antragstellung durch Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz Rz. 90b), die wiederum nicht fristgebunden ist (weiter Rz. 45a). D. h. solange diese nicht eingereicht ist, kann – innerhalb der Festsetzungsfrist und solange die Bescheide für den Vz, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, noch nicht bestandskräftig sind – der Antrag noch wirksam gestellt werden (z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung).[2] Insbes. ist die im Rahmen der Steuererklärung für diesen Vz abgegebene reguläre Steuerbilanz (bzw. Überleitungsrechnung (Rz. 43b)) nur dann zugleich die steuerliche Schlussbilanz, wenn sie ausdrücklich dazu erklärt wird (Rz. 43b, Rz. 90b, s. aber Rz. 90c).

 

Rz. 90a

Ohne Antrag und steuerliche Schlussbilanz hat das FA im (Erst-)Bescheid die Besteuerungsgrundlagen auf Basis einer Verschmelzung zum gemeinen Wert nach § 162 AO zu schätzen; eine spätere Antragsausübung ist dadurch nicht präkludiert, solange der Bescheid geändert werden kann (Rz. 90, s. a. Rz. 90c).[3] Wurde noch keine steuerliche Schlussbilanz eingereicht, aber ein Antrag gestellt, hat das FA nach m. E. zutreffender h. M. ebenfalls zu schätzen, nun auf Basis des eingereichten Antrags.[4] Denn § 11 Abs. 2 UmwStG verlangt für den Buch- oder Zwischenwertansatz nur einen Antrag, nicht aber die Abgabe der Schlussbilanz. Hierzu bleibt der Stpfl. freilich verpflichtet. In der Praxis wird das FA i. d. R. aber in beiden Fällen vor Erlass des Erstbescheids eine steuerliche Schlussbilanz anfordern.[5]

 

Rz. 90b

Der Antrag bedarf keiner besonderen Form.[6] Aus Nachweisgründen sollte er dennoch schriftlich oder elektronisch erfolgen. Der Antrag muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Für seine Auslegung gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB).[7] Er kann insbes. auch konkludent gestellt werden durch Abgabe der steuerlichen ...

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