Rz. 41
Der "Anteilstausch" zum Buchwert bzw. zu den Anschaffungskosten der untergehenden Anteile ist nur möglich, wenn alternativ
- das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich eines Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an der übernehmenden Körperschaft nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird (Nr. 1; Rz. 42ff.) oder
- es sich um einen Fall von Art. 8 FRL handelt (Nr. 2; Rz. 56ff.).
Vom Wahlrecht ausgeschlossen können somit nur Fälle mit Auslandsbezug sein.
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