Dr. Magnus Bleifeld, Elisabeth Wöhrle
Rz. 9
Die Anwendung von § 16 UmwStG setzt eine handelsrechtlich wirksame Auf- oder Abspaltung von einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft nach § 123 Abs. 1 und 2 UmwG voraus. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwStG, der auf § 123 Abs. 1 und 2 UmwG verweist.
Rz. 9a
Während nach § 124 Abs. 1 UmwG i. V. m. § 3 Abs. 1 UmwG als übertragender Rechtsträger nahezu alle Rechtsformen in Betracht kommen, muss nach § 16 UmwStG der übertragende Rechtsträger eine Körperschaft sein. Sie braucht nicht Kapitalgesellschaft zu sein, sondern kann z. B. auch die Rechtsform eines eingetragenen Vereins haben. Auch als übernehmender Rechtsträger sind im Rahmen des § 16 UmwStG nicht alle Rechtsformen geeignet, sondern nur eine Personengesellschaft. Nach § 3 Abs. 1 UmwG sind dies OHG, KG und Partnerschaftsgesellschaft. Seit 1.1.2024 ist auch die Spaltung auf eine eingetragene GbR (eGbR) möglich. Ebenfalls erfasst sind Personengesellschaften, die nach § 1a KStG zur KSt optiert haben. Übernehmende Personengesellschaft kann eine bestehende (Spaltung zur Aufnahme) oder eine neu gegründete Personengesellschaft (Spaltung zur Neugründung) sein. Natürliche Personen können an einer Auf- oder Abspaltung nicht beteiligt sein (§ 124 Abs. 1 UmwG i. V. m. § 3 Abs. 1 UmwG). Hinsichtlich der Spaltungsrichtung sind alle Spaltungsformen zulässig (Upstream-, Downstream- oder Sidestream-Spaltung).
Rz. 10 einstweilen frei
Rz. 11
Es fallen jedoch nicht alle Spaltungen einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft i. S. d. § 123 Abs. 1 und 2 UmwG unter § 16 UmwStG, da § 123 Abs. 1, 2 UmwStG in seinem sachlichen Anwendungsbereich weiter gefasst ist als § 16 UmwStG. Nach § 123 UmwG ist eine Auf- oder Abspaltung von "Vermögen" handelsrechtlich zulässig, und damit auch von einzelnen Wirtschaftsgütern. Dagegen gilt § 16 S. 1 UmwStG infolge der Verweisung auf § 15 Abs. 1 S. 2, 3 UmwStG nur, wenn Gegenstand der Spaltung ein Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil oder eine hundertprozentige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist.
Rz. 12
Außerdem gilt § 16 UmwStG nicht für die Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG. Die Ausgliederung von Vermögen einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft wird steuerlich als Einbringung behandelt und fällt unter § 24 UmwStG.
Rz. 13
An einer Auf- oder Abspaltung können handelsrechtlich nach § 1 UmwG nur Rechtsträger mit Sitz im Inland beteiligt sein. Dies gilt sowohl für den übertragenden als auch für den übernehmenden Rechtsträger. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (EU) 2019/2121 (UmRUG) vom 22.2.2023 wurden die §§ 320 bis 332 in das UmwG aufgenommen, die mWv 1.3.2023 bestimmte grenzüberschreitende Spaltungen von EU/EWR-Kapitalgesellschaften erlauben. Nach § 321 S. 1 UmwG können spaltungsfähige Rechtsträger grenzüberschreitender Spaltungen allerdings ausschließlich Kapitalgesellschaften gem. Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 und die SE sein.
Das UmwStG eröffnete die Möglichkeit steuerneutraler Umwandlungen auch für grenzüberschreitende Umwandlungen innerhalb der EU (§ 1 Abs. 2 UmwStG a. F.).
Für Umwandlungen, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 31.12.2021 liegt, wurde § 1 Abs. 2 UmwStG ersatzlos aufgehoben, infolgedessen ergibt sich ein globalisierter Anwendungsbereich.
Rz. 14
Zur handelsrechtlichen Systematik i.Ü. vgl. § 15 UmwStG Rz. 14ff.
Rz. 15 – 17 einstweilen frei