Dr. Magnus Bleifeld, Elisabeth Wöhrle
3.1 Übertragender und übernehmender Rechtsträger
Rz. 18
Übertragender Rechtsträger der Spaltung muss eine Körperschaft sein. Dies entspricht der Regelung bei § 15 UmwStG.
Rz. 19
Die übertragende Körperschaft kann im Inland oder im EU-Ausland ansässig sein, d. h. Sitz und Geschäftsleitung im Inland oder im EU-Ausland haben.
Für Umwandlungen, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 31.12.2021 liegt, wurde § 1 Abs. 2 UmwStG ersatzlos aufgehoben, infolgedessen ergibt sich ein globalisierter Anwendungsbereich.
Rz. 20-22 einstweilen frei
Rz. 23
Die übernehmende Personengesellschaft kann im Inland oder im EU-Ausland ansässig sein. Ist die übertragende Körperschaft im Inland ansässig, die übernehmende Personengesellschaft im Ausland, richtet sich der Vermögensübergang nach deutschem Umwandlungsrecht. Da danach eine steuerneutrale Spaltung nicht möglich ist (Rz. 13, Rz. 20), ist auch § 16 UmwStG nicht anwendbar; die Übertragung der Wirtschaftsgüter führt zur Gewinnrealisation. Möglich ist nur eine Einbringung nach § 24 UmwStG.
Rz. 24
Für Umwandlungen, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 31.12.2021 liegt, wurde § 1 Abs. 2 UmwStG ersatzlos aufgehoben, infolgedessen ergibt sich ein globalisierter Anwendungsbereich.
3.2 Der Gegenstand der Auf- oder Abspaltung
Rz. 25
§ 16 S. 1 UmwStG definiert den Gegenstand der Spaltung nicht selbst, sondern verweist insoweit auf § 15 Abs. 1 S. 2, 3 UmwStG. Daher ist § 16 UmwStG nur anwendbar auf eine Auf- und Abspaltung von Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die das gesamte Nennkapital der Gesellschaft umfassen. Für die Abspaltung ist weiter Voraussetzung, dass bei der übertragenden Körperschaft ein Teilbetrieb, ein Mitunternehmeranteil oder eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die das gesamte Nennkapital umfasst, verbleibt. Die Regelung entspricht der in § 15 UmwStG. In der Literatur wird teilweise vertreten, dass die (doppelte) Teilbetriebsvoraussetzung im Rahmen des § 16 UmwStG nicht gelten soll, weil die Veräußerung von Betriebsvermögen einer Personengesellschaft immer steuerpflichtig ist, also keine "Statusverbesserung" hinsichtlich der steuerlichen Bindung eintritt.
Dieses Verständnis hat durchaus gewichtige Argumente, entspricht m. E. aber nicht dem Wortlaut und dem gesetzgeberischen Willen. Die Finanzverwaltung folgt dieser Ansicht dementsprechend nicht.
Der Hintergrund dürfte sein, dass nach dem UmwStG nur die Umstrukturierung bestimmter betrieblicher Einheiten privilegiert werden soll.