Rz. 1

§ 16 UmwStG gehört zum Vierten Teil des UmwStG, der den Übergang von Vermögen einer übertragenden Kapitalgesellschaft im Wege der Aufspaltung, Abspaltung oder Teilübertragung regelt. In den Fällen des § 15 UmwStG ist Übernehmerin eine andere Kapitalgesellschaft, in denen des § 16 UmwStG eine Personengesellschaft. § 16 UmwStG ermöglicht eine Umstrukturierung von Unternehmen, indem von einer Kapitalgesellschaft ein oder mehrere (fiktive oder echte) Teilbetriebe auf eine bestehende oder neu gegründete Personengesellschaft steuerneutral übertragen werden. Dies kann trotz Rechtsträgerwechsels ohne Gewinnrealisierung geschehen, weil die dahinterstehenden Gesellschafter ihr unternehmerisches Engagement – wenn auch in geänderter Rechtsform – fortsetzen.

 

Rz. 2

Zur strukturellen Einordnung der Auf- und Abspaltung nach §§ 15 und 16 UmwStG wird auf die Ausführungen zu § 15 UmwStG verwiesen. 

 

Rz. 3

§ 16 UmwStG ist nur auf die Spaltung nach § 123 UmwG anwendbar. Möglich ist auch der Formwechsel einer Körperschaft in eine Personengesellschaft. Die Folgen einer solchen Umwandlung sind in § 9 UmwStG geregelt.

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