Dr. Magnus Bleifeld, Elisabeth Wöhrle
4.1 Allgemeines
Rz. 26
Auch die Rechtsfolgen der Spaltung auf eine Personengesellschaft sind nicht in § 16 UmwStG selbst geregelt. Vielmehr richten sich die Rechtsfolgen nach den §§ 3ff. und 15 Abs. 3 UmwStG. Dagegen gilt für die Rechtsfolgen nicht die Verweisung über § 15 Abs. 1 S. 1 UmwStG auf die §§ 11ff. UmwStG, da § 15 Abs. 1 S. 1 UmwStG für die Fälle des § 16 UmwStG nicht gilt (Rz. 7).
Rz. 27
Die Anwendung der Vorschriften über die Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft, ist sachgemäß. Bei der Spaltung auf eine Personengesellschaft geht Vermögen aus dem Bereich des körperschaftsteuerlichen Steuerstatuts und damit aus der intransparenten Besteuerung in das transparente Besteuerungssystem der Personengesellschaft über. Die damit entstehenden Rechtsfragen sind für die Verschmelzung in den §§ 3ff. UmwStG geregelt; diese sind auf die Spaltung auf eine Personengesellschaft entsprechend anzuwenden.
4.2 Bilanzierung nach Handelsrecht
Rz. 28
Die übertragende Kapitalgesellschaft hat nach § 125 i. V. m. § 17 Abs. 2 UmwG eine Schlussbilanz auf den Spaltungsstichtag nach § 126 Abs. 1 Nr. 6 UmwG aufzustellen. Für diese Schlussbilanz gelten nach § 17 Abs. 2 S. 2 UmwG die Vorschriften über die Jahresbilanz entsprechend. Ein Wahlrecht, die Buchwerte bis zu den Verkehrswerten aufzustocken, besteht nicht. Es kommt nur eine stets mögliche Wertaufholung nach § 253 Abs. 5 S. 1 HGB in Betracht, wenn Gründe für eine früher vorgenommene Abschreibung nicht mehr bestehen.
Rz. 29
Die aufnehmende Personengesellschaft übernimmt in ihrer Jahresbilanz nach § 125 i. V. m. § 24 UmwG die übertragenen Wirtschaftsgüter grundsätzlich mit den Buchwerten der übertragenden Kapitalgesellschaft, kann aber stattdessen einen Ansatz der Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungskosten wählen, d. h. den Verkehrswerten. Ihre Anschaffungskosten bestehen in dem gemeinen Wert der hingegebenen Gesellschaftsrechte. Die Übernahme ist für eine bereits bestehende Personengesellschaft ein laufender Geschäftsvorfall. Nur eine neu gegründete Personengesellschaft erstellt aufgrund des übernommenen Vermögens eine Eröffnungsbilanz.
Zu weiteren Einzelheiten der handelsrechtlichen Bilanzierung wird auf die Ausführungen zu § 15 UmwStG verwiesen.
4.3 Das steuerliche Bewertungswahlrecht der übertragenden Kapitalgesellschaft
Rz. 30
Eine Bindung der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Kapitalgesellschaft an ihre Handelsbilanz besteht – entgegen dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG – nicht. Steuerrechtlich gilt das Bewertungswahlrecht nach § 16 S. 1 i. V. m. § 3 UmwStG.
Rz. 31 – 32 einstweilen frei
Rz. 33
Nach § 3 Abs. 1 UmwStG, der aufgrund der Verweisung in § 16 UmwStG auch für die Spaltung gilt, hat der übertragende Rechtsträger das übergehende Vermögen in der Übertragungsbilanz grundsätzlich mit den gemeinen Werten anzusetzen.
Nach § 3 Abs. 2 UmwStG können die Wirtschaftsgüter aber auch mit dem Buchwert oder einem Wert zwischen dem Buchwert und dem gemeinen Wert (Zwischenwert) angesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass
- das übergehende Vermögen Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft wird und dass die spätere Besteuerung mit ESt oder KSt sichergestellt ist,
- das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der übertragenen Wirtschaftsgüter nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird, und
- keine Gegenleistung gewährt wird oder diese nur in Gesellschaftsrechten besteht.
Rz. 34 einstweilen frei
Rz. 35
Zur Ausübung des Bewertungswahlrechts wird auf die Ausführungen zu § 15 UmwStG verwiesen.
Rz. 36 einstweilen frei
Rz. 36a
Geht das Vermögen auf eine vermögensverwaltende Personengesellschaft über, gilt § 8 UmwStG. In der Übertragungsbilanz der übertragenden Körperschaft sind die gemeinen Werte anzusetzen, sodass ein steuerpflichtiger Übertragungsgewinn entsteht. Für die Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft gelten §§ 4 und 7 UmwStG entsprechend.
4.4 Einschränkung der Wahlrechte nach § 15 Abs. 2 UmwStG
Rz. 37
§ 16 S. 1 UmwStG verweist auf den gesamten § 15 UmwStG und damit auch auf § 15 Abs. 2 UmwStG. Danach entfällt das Wahlrecht der übertragenden Kapitalgesellschaft, in ihrer steuerlichen Schlussbilanz die zu übertragenden Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert anzusetzen, wenn der Teilbetrieb vor der Spaltung erworben oder aufgestockt wurde oder wenn durch die Spaltung die Veräußerung an außenstehende Personen vollzogen wird oder wenn durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschafft werden. Der Zweck dieser Regelung, die das Wahlrecht einschränkt, wird darin gesehen, dass die Kontinuität des unternehmerischen Engagements auch auf der Gesellschafterebene gewahrt werden soll. Eine Spaltung soll die Verbesserung der Unternehmensstruktur innerhalb eines Konzerns steuerlich begünstigen oder die Trennung von Gesellschafterstämmen erleichtern, nicht aber de...