Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 74
§ 18 Abs. 3 UmwStG erfasst die Verschmelzung und die Spaltung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft bzw. eine natürliche Person sowie den Formwechsel. Gleiches gilt, wenn das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers bei dem übernehmenden Rechtsträger zu einem Betriebsvermögen wird, das der Land- und Forstwirtschaft oder der selbstständigen Arbeit zuzurechnen ist. Die übernehmende Personengesellschaft bzw. natürliche Person muss als solche also nicht der GewSt unterliegen. § 18 Abs. 3 UmwStG begründet insoweit einen Sondertatbestand der GewSt-Pflicht. Unerheblich ist auch, ob die Anteile an der Überträgerin zum Betriebs- oder Privatvermögen gehört haben.
Rz. 75
Nach § 18 Abs. 3 UmwStG entsteht die GewSt-Pflicht auch dann, wenn der innerhalb des Zeitraums von 5 Jahren veräußerte übernommene Betrieb bei der Überträgerin z. B. aufgrund eines Befreiungstatbestands nach § 3 GewStG nicht der GewSt unterlegen hat. Etwas anderes kann nur dann in Betracht kommen, wenn auch der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn bei der Übernehmerin gewerbesteuerfrei ist (§ 3 Nr. 20 GewStG). Geltung hätte dies in diesen Fällen – um Umgehungsmöglichkeiten zu vermeiden – aber nur dann, wenn auch eine etwaige Veräußerung der Anteile an der Überträgerin nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.
Rz. 76
Anwendbar ist § 18 Abs. 3 UmwStG auch, wenn z. B. eine Kapitalgesellschaft auf ein Einzelunternehmen einer natürlichen Person, an dem eine atypische stille Beteiligung besteht, verschmolzen und die atypische stille Beteiligung veräußert oder aufgegeben wird. Bei der Verschmelzung auf eine Personengesellschaft, an der eine atypische stille Beteiligung besteht, gilt Entsprechendes nicht, da nicht Anteile an der übernehmenden Personengesellschaft veräußert werden.
Rz. 77
Ein weiterer Anwendungsfall von § 18 Abs. 3 UmwStG kann bei der Verschmelzung einer Betriebskapitalgesellschaft auf ein Besitzpersonenunternehmen und anschließender Veräußerung vorliegen.
Rz. 78
Enthält das übergehende Vermögen auch im Ausland befindliches Vermögen, welches zu einer inl. Betriebsstätte gehört, entsteht grundsätzlich auch insoweit GewSt, wenn der Betrieb innerhalb des Zeitraums von 5 Jahren veräußert wird. Dies gilt nicht, wenn das übergehende Vermögen zu einer Betriebsstätte im Ausland gehört. Maßgebend für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der jeweiligen Veräußerung bzw. Aufgabe. Nicht von Bedeutung sind die Verhältnisse zum steuerlichen Übertragungsstichtag. Zu beachten sind etwaige entgegenstehende Regelungen in DBA.
Rz. 79
Keine Anwendung findet § 18 Abs. 3 UmwStG bei der Umwandlung auf einen Rechtsträger ohne Betriebsvermögen. Da § 18 Abs. 3 UmwStG auf den Betrieb des übernehmenden und nicht auf den Betrieb des übertragenden Rechtsträgers abstellt, muss der übernehmende Rechtsträger über einen Betrieb verfügen, soll § 18 Abs. 3 UmwStG anwendbar sein. § 18 Abs. 3 UmwStG ist daher z. B. nicht anwendbar, wenn auf eine vermögensverwaltende Personengesellschaft umgewandelt wird.