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Bis zum Inkrafttreten des UmwG vom 28.10.1994 fehlte eine handelsrechtliche Grundlage für Spaltungen. Die Praxis hatte daher Hilfskonstruktionen entwickelt, die im wesentlichen darauf beruhten, daß der zu spaltende Rechtsträger seinen Betrieb bzw. seine Teilbetriebe in den übernehmenden Rechtsträger gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten einbrachte und der zu spaltende Rechtsträger, dessen Vermögen nur noch aus den durch die Einbringung erworbenen Beteiligungen bestand, liquidiert wurde, wobei die von ihm gehaltenen Beteiligungen als Sachausschüttung auf die Gesellschafter übertragen wurden.

Steuerlich bedeutete diese Konzeption, daß die stillen Reserven bei der Liquidation des zu spaltenden Rechtsträgers aufzudecken und zu versteuern waren. Die Finanzverwaltung hatte jedoch, ohne besondere Rechtsgrundlage, eine steuerneutrale Spaltung zugelassen, indem unter bestimmten Voraussetzungen die Vorschriften über die Verschmelzung entsprechend angewendet wurden[1].

Durch das UmwG vom 28.10.1994 und das UmwStG vom 28.10.1994 wurde sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich eine eindeutige Rechtsgrundlage für die Spaltung geschaffen[2].

[2] Zur Neuregelung vgl. Herzig/Momen, DB 1994, 2157, 2210; Wochinger/Dötsch, DB Beilage 14/1994, 21.

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