Rz. 10

Der Spaltung zur Aufnahme liegt ein Spaltungs- und Übernahmevertrag zwischen der zu spaltenden Körperschaft und der bzw. den übernehmenden Körperschaften zugrunde (Einzelheiten vgl. § 126 UmwG). Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 125, § 6 UmwG). Bei der Spaltung zur Neugründung tritt an die Stelle dieses Vertrages der Spaltungsplan (§ 136 UmwG). Über die Spaltung ist ein Spaltungsbericht zu erstellen (§ 127, § 135 Abs. 1 UmwG); wird im Zuge der Spaltung ein neuer Rechtsträger gegründet, sind die entsprechenden Gründungsvorschriften zu beachten (§ 135 Abs. 2 UmwG). Wird eine Kapitalgesellschaft gespalten, so finden die Vorschriften über die Sachgründung (Sachgründungsbericht, Gründungsprüfung) Anwendung (§§ 138, 142 UmwG). AG und KGaA können nicht gespalten werden, wenn sie noch nicht zwei Jahre im Handelsregister eingetragen waren.

 

Rz. 11

Grundlage der Spaltung ist die Spaltungsbilanz des übertragenden Rechtsträgers auf den Spaltungsstichtag (§ 125 i. V. m. § 17 Abs. 2 UmwG). Der Spaltungsstichtag ist mit dem steuerlichen Übertragungsstichtag identisch (§ 2 Rz. 2). Der Stichtag, auf den die Spaltungsbilanz aufgestellt ist, und der damit den Spaltungsstichtag und den steuerlichen Übertragungsstichtag bestimmt, darf höchstens 8 Monate vor dem Tag der Anmeldung zum Handelsregister liegen (§ 17 Abs. 2 S. 3 UmwG).

Auf die handelsrechtliche Spaltungsbilanz der übertragenden Körperschaft sind die Vorschriften über die Jahresbilanz nach den §§ 238ff. HGB entsprechend anzuwenden. Daher sind die Buchwerte fortzuführen. Für die übernehmende Körperschaft bestimmt § 125 i. V. m. § 24 UmwG, daß die übernommenen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungskosten anzusetzen sind. Damit können die in der Spaltungsbilanz der übertragenden Körperschaft angesetzten Buchwerte als Anschaffungskosten fortgeführt werden, müssen es aber nicht. Es besteht also handelsrechtlich, anders als im Steuerrecht, keine zwingende Wertverknüpfung. Handelsrechtlich können statt der Buchwerte auch die tatsächlichen Anschaffungskosten angesetzt werden (vgl. § 12 Rz. 11 sowie HFA 1/1998, Wpg 1998, 508; zu steuerlichen Wertansätzen vgl. Rz. 57, 63).

 

Rz. 12

Der übertragende Rechtsträger erlischt bei der Aufspaltung erst im Zeitpunkt der Eintragung der Spaltung in das Handelsregister; bis zu diesem Zeitpunkt hat er handelsrechtlich auf das Ende jedes Wirtschaftsjahres eine Gewinnermittlungsbilanz aufzustellen. Bei der Abspaltung bleibt der übertragende Rechtsträger bestehen; an seiner Verpflichtung zur Rechnungslegung ändert sich nichts.

 

Rz. 13

Die Spaltung ist zur Eintragung in das Handelsregister des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers anzumelden. Die Eintragung in das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers darf erst nach der Eintragung in das Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers erfolgen. Die Eintragung in das Handelsregister der übertragenden Körperschaft führt nach § 131 UmwG zur Wirksamkeit der Spaltung und hat folgende Rechtswirkungen:

  • Das Vermögen der übertragenden Körperschaft — bei der Abspaltung und bei der Ausgliederung der abgespaltene Teil des Vermögens — geht einschließlich der Verbindlichkeiten im Wege der Sonderrechtsnachfolge (vgl. Rz. 14) entsprechend dem Spaltungs- und Übernahmevertrag bzw. dem Spaltungsplan auf den oder die übernehmenden Rechtsträger über.
  • Bei der Aufspaltung erlischt der übertragende Rechtsträger ohne Liquidation; einer besonderen Löschung im Handelsregister bedarf es nicht. Die Anteile an dem übertragenden Rechtsträger gehen unter.
  • Die Anteilsinhaber werden Inhaber der Rechte an dem übernehmenden Rechtsträger. Bei der Aufspaltung erlöschen die Anteilsrechte an dem übertragenden Rechtsträger. Insoweit liegt also ein Tausch der untergehenden Anteile an der übertragenden Körperschaft gegen die der übernehmenden Körperschaft vor.
 

Rz. 14

Der Vermögensübergang im Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers erfolgt im Wege der Sonderrechtsnachfolge. Es handelt sich nicht um eine Gesamtrechtsnachfolge, da nicht das ganze Vermögen des übertragenden Rechtsträgers auf einen einzigen übernehmenden Rechtsträger übergeht, sondern bei der Aufspaltung auf mindestens zwei Rechtsträger. Dagegen geht bei der Abspaltung nur ein Teil über, während der andere Teil bei der übertragenden Körperschaft verbleibt. Im übrigen hat die Sonderrechtsnachfolge aber die gleichen Folgen wie die Gesamtrechtsnachfolge (zu den Wirkungen vgl. daher § 11 Rz. 10).

 

Rz. 15

Als gesetzlicher Normalfall ist die Konstellation geregelt, daß Vermögen der übertragenden Körperschaft auf eine (bestehende oder neu gegründete) Körperschaft übertragen wird, deren Anteile von den Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft erworben werden. Im Konzernaufbau führt dieser Vorgang zum Entstehen einer Schwestergesellschaft, also zu einer Vervielfältigung der Tochtergesellschaften des Gesellschafters auf der Ebene der übertragenden Körperschaft ("sidestream").

Neben dieser "horizontalen"...

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