Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 75
Die steuerlichen Folgen der Spaltung bei den Anteilseignern werden in § 15 Abs. 1 durch Verweis auf § 13 geregelt.
Gehörten die Anteile an der übertragenden Körperschaft beim Anteilseigner zum Betriebsvermögen, gelten sie durch die Spaltung als zum Buchwert veräußert und die durch die Spaltung erworbenen Anteile als mit diesem Wert angeschafft. Die neuen Anteile treten an die Stelle der wegfallenden. Es tritt also eine Buchwertverknüpfung ein. Das gilt nicht, soweit als Gegenleistung andere Güter als Gesellschaftsrechte gewährt werden; insoweit tritt Gewinnrealisierung ein (vgl. im einzelnen § 13 Rz. 6ff.).
Gehörten die Anteile nicht zu einem Betriebsvermögen, waren sie aber nach den §§ 17, 23 EStG steuerverstrickt, treten die neuen Anteile an die Stelle der alten, d. h., sie unterliegen im gleichen Umfang der Steuerverstrickung (vgl. § 13 Rz.14ff. "spaltungsgeborene Anteile").
Entsprechendes gilt für sonstige Fälle der Steuerverstrickung. Waren die alten Anteile als einbringungsgeborene Anteile (sowie als verschmelzungs- und spaltungsgeborene Anteile) nach § 21 UmwStG steuerverstrickt, gilt dies auch für die neuen Anteile (vgl. § 13 Rz. 18). Unterlagen die alten Anteile wegen Erwerbs von einem Nichtanrechnungsberechtigten dem § 50c EStG, gilt dies in gleichem Umfang auch für die neuen Anteile (vgl. § 13 Rz. 20).
Rz. 76
Diese Regelung gilt auch für die nicht verhältniswahrende Spaltung (vgl. Rz. 7). An die Stelle der vor der Spaltung gehaltenen Anteile treten diejenigen Anteile, die der Gesellschafter im Zuge des Spaltungsvorgangs von den übernehmenden Körperschaften oder, bei Neuordnung der Beteiligungsverhältnisse an der übertragenden Körperschaft, an der übertragenden Körperschaft erhält. Es können dies Anteile an einer übernehmenden Körperschaft, aber auch Anteile an mehreren übernehmenden Körperschaften sein.
Rz. 77
Im Falle der Spaltung (außer bei der Trennung von Gesellschafterstämmen) erhält der einzelne Gesellschafter an Stelle der Anteile an der einen übertragenden Körperschaft Anteile an mehreren Körperschaften. Bei der Aufspaltung erhält er Anteile an mindestens zwei übernehmenden Körperschaften, bei der Abspaltung behält er Anteile an der übertragenden und erwirbt Anteile an der übernehmenden Körperschaft. Die Anschaffungskosten der Anteile an der übertragenden Körperschaft vor der Spaltung sind daher auf die Anteile dieser mehreren Körperschaften nach der Spaltung aufzuteilen.
Aufteilungsmaßstab ist das Umtauschverhältnis, das im Spaltungs- und Übernahmevertrag festgelegt worden ist, hilfsweise das Verhältnis der gemeinen Werte der übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung vorhandenen Vermögen. Das gilt auch für die Abspaltung eines Teilbetriebs auf die Muttergesellschaft.