Rz. 6

Die Anwendbarkeit von § 16 UmwStG setzt eine handelsrechtlich wirksame Auf- oder Abspaltung von einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft nach § 123 Abs. 1 und 2 UmwG voraus. Dies folgt aus § 1 Abs. 4 UmwStG, der auf § 123 Abs. 1 und 2 UmwG verweist. Bei der Entscheidung, ob eine handelsrechtlich wirksame Gestaltung vorliegt, sind die Finanzbehörden an die Eintragung in das Handelsregister gebunden. Etwaige Mängel der Auf- oder Abspaltung werden durch die Eintragung in das Handelsregister geheilt[1].

 

Rz. 7

An einer Auf- oder Abspaltung können nach § 1 UmwG nur Rechtsträger mit Sitz im Inland beteiligt sein. Dies gilt sowohl für den übertragenden als auch für den übernehmenden Rechtsträger (vgl. § 1 Rz. 5). Eine Spaltung über die Grenze ist daher im Rahmen des § 16 UmwStG nicht möglich (vgl. zu Ersatzlösungen für Auf- und Abspaltungen über die Grenze Rz. 48ff.).

 

Rz. 8

Bei einer Aufspaltung i.S. von § 123 Abs. 1 UmwG wird das Vermögen einer Kapitalgesellschaft auf mehrere andere Rechtsträger aufgeteilt, die entweder schon bestehen oder neu gegründet werden. Das Vermögen geht im Wege der Sonderrechtsnachfolge[2] über. Die übertragende Kapitalgesellschaft erlischt[3]. Die Anteilsinhaber der übertragenden Kapitalgesellschaft erhalten anstelle ihrer bisherigen, untergehenden Anteile solche an einem übernehmenden Rechtsträger[4].

 

Rz. 9

Im Falle der Abspaltung nach § 123 Abs. 2 UmwG bleibt die übertragende Kapitalgesellschaft bestehen und behält jedenfalls einen Teil ihres Vermögens. Ein anderer Teil geht im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den oder die übernehmenden Rechtsträger über. Die Anteilsinhaber der übertragenden Kapitalgesellschaft erhalten Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger[5].

 

Rz. 10

Die Ausgliederung i.S. von § 123 Abs. 3 UmwG gehört nicht zu den in § 16 UmwStG aufgeführten Tatbeständen. Die Ausgliederung von Vermögensteilen aus einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen an die übertragende Kapitalgesellschaft[6] stellt eine Einbringung in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG dar. Im einzelnen wird hierzu auf die Kommentierung zu § 24 UmwStG verwiesen. Im Gegensatz zur Ausgliederung erhalten bei der Auf- und Abspaltung i.S. von § 16 UmwStG und § 123 Abs. 1 und 2 UmwG die Anteilseigner Gesellschaftsrechte an der übernehmenden Personengesellschaft.

 

Rz. 11

Gegenstand der Auf- und Abspaltung sind handelsrechtlich nach § 123 Abs. 1 und 2 UmwG "Vermögensteile". Dies können auch einzelne Vermögensgegenstände sein. Aufgrund dessen hat eine Kapitalgesellschaft handelsrechtlich ein Wahlrecht, ob sie einzelne Wirtschaftsgüter im Wege der Veräußerung durch Einzelrechtsnachfolge oder durch eine Spaltung im Wege der Sonderrechtsnachfolge übertragen will[7]. Außerdem steht es im Ermessen der übertragenden Kapitalgesellschaft, wie sie bei der Auf- oder Abspaltung Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zurechnen will. Sie muß die Zuordnung in dem Spaltungs- und Übertragungsvertrag nach § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG klar vornehmen.

 

Rz. 12

Für das Umwandlungssteuerrecht hingegen verweist § 16 Satz 1 UmwStG auf § 15 UmwStG, demzufolge als Gegenstand von Spaltungen nur Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder hundertprozentige Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, nicht aber einzelne Wirtschaftsgüter in Betracht kommen. Insofern folgt das Umwandlungssteuerrecht nicht dem Handelsrecht. Es gibt keine erfolgsneutrale Aufgliederung einer Kapitalgesellschaft nach dem Beispiel der erfolgsneutralen Realteilung einer Personengesellschaft. Die übertragende Kapitalgesellschaft muß entweder in mindestens zwei Teilbe

triebe aufgespalten werden, die übertragen werden, oder es wird von einer Kapitalgesellschaft ein Teilbetrieb abgespalten und übertragen, während bei ihr ein weiterer Teilbetrieb zurückbleibt. Dies ist im Schrifttum allerdings umstritten[8], entspricht aber der h. M.[9]. Eine Fortsetzung des bisherigen unternehmerischen Engagements, wenn auch in geänderter Rechtsform, läßt sich nur bei Übertragung eines Teilbetriebs oder als Teilbetrieb geltender Mitunternehmeranteile oder hundertprozentiger Beteiligungen unter Austausch der Gesellschaftsanteile bejahen, damit ein ­Verzicht auf die Realisierung stiller Reserven gerechtfertigt erscheint. Werden hingegen einzelne Wirtschaftsgüter übertragen, so verbleibt es bei der Grundregel, daß die stillen Reserven bei einem Wechsel der Rechtsträgerschaft aufgedeckt und versteuert werden müssen (vgl. § 15 Rz. 14).

[2] Gesamtrechtsnachfolge, § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG.
[6] § 123 Abs. 3 UmwG: "gegen Gewährung von Anteilen … an den übertragenden Rechtsträger".
[7] Amtl. Begründung zu § 15 UmwStG, BT-Drs. 12/6885.
[8] Zweifelnd Widmann/Mayer, UmwStG 1995, Anm. 510f., und Blumers/Siegel, DB 1996, 7.
[9] Vgl. Herzig/Förster, DB 1995, 338, 340; Hörger, StJb 1994/95, 225, 237; Thiel, DStR 1995, 237, 240; Dehmer, UmwG, UmwStG, ...

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